Verbot der Einlagenrückgewähr
Was versteht man unter dem Verbot der Einlagenrückgewähr?
Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist Teil der gesetzlichen Kapitalerhaltung.
Bei der Aktiengesellschaft dürfen Einlagen grundsätzlich nicht an Aktionäre zurückgewährt werden; vor Auflösung der Gesellschaft darf nur der Bilanzgewinn verteilt werden (§ 57 AktG). Leistungen aufgrund eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags sowie Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind, sind hiervon gesetzlich ausgenommen.
Bei der GmbH ist der Schutz anders ausgestaltet: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf grundsätzlich nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG). Zahlungen aus frei verfügbarem Vermögen sind daher nicht allein wegen ihres Empfängers unzulässig. Maßgeblich sind die Vermögenslage im Zeitpunkt der Leistung, gesetzliche Ausnahmen und die Werthaltigkeit einer Gegenleistung oder eines Rückgewähranspruchs. Auch verdeckte oder mittelbare Leistungen, etwa nicht fremdübliche Geschäfte mit Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen, können erfasst sein.
Was passiert bei einem Verstoß?
Bei der GmbH ist eine verbotene Zahlung nach § 31 GmbHG an die Gesellschaft zu erstatten. Soweit der Betrag vom Empfänger nicht erlangt werden kann, können die übrigen Gesellschafter unter den gesetzlichen Voraussetzungen anteilig haften, soweit dies zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Geschäftsführer können bei schuldhafter Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG persönlich haften.
Bei der Aktiengesellschaft besteht ein Rückgewähranspruch nach § 62 AktG; gutgläubig empfangene Gewinnanteile sind gesetzlich privilegiert. Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat können bei pflichtwidriger Mitwirkung schadensersatzpflichtig sein. Eine Ausfallhaftung der übrigen Aktionäre wie bei der GmbH besteht nicht. Bei Strukturen wie der GmbH & Co. KG können die Kapitalerhaltungsregeln mittelbar eingreifen; dies ist anhand der konkreten Zahlungs- und Haftungswirkungen zu prüfen.
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