Negatives Eigenkapital
Was versteht man unter negativem Eigenkapital?
Von negativem Eigenkapital spricht man, wenn Verluste das ausgewiesene Eigenkapital vollständig aufgezehrt haben und die Passiva die angesetzten Vermögenswerte (Aktiva) übersteigen. Nach § 268 Abs. 3 HGB wird der Differenzbetrag bei Kapitalgesellschaften am Schluss der Aktivseite gesondert als ‚Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag‘ ausgewiesen. Es handelt sich um eine bilanzielle, auf den Wertansätzen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beruhende Größe.
Negatives Eigenkapital ist ein ernstes Krisenanzeichen, bedeutet aber nicht automatisch eine insolvenzrechtliche Überschuldung. Diese ist nach § 19 InsO anhand eines insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus zu prüfen und liegt nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Geschäftsleiter müssen die wirtschaftliche Lage und insbesondere auch die Zahlungsfähigkeit fortlaufend überwachen und bei Eintritt eines Insolvenzgrundes die gesetzlichen Antragspflichten beachten.
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