Kurzarbeit für Geschäftsführer

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen auch auf Geschäftsführerebene Kurzarbeit einführen. Dies hat das Sozialgericht Kassel in seinem Urteil vom 23. Februar 2006 (S 11 AL 1435/03) noch einmal klargestellt.

Abgrenzung nicht selbstständiges Arbeitsverhältnis und selbstständige Tätigkeit

Grundsätzlich kann nur für solche Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt werden, die in einem nicht selbständigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, wer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Eine persönliche Abhängigkeit erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) grundsätzlich die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie dies insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Vielmehr muss nach Auffassung des BSG eine fremdbestimmte Leistung verbleiben und die Dienstleistung in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen.

Demgegenüber zeichnet sich eine selbständige Tätigkeit dadurch aus, dass diese keinem Weisungsrecht unterliegt und der Betreffende seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann und insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen kann und zusätzlich ein unternehmerisches Risiko trägt. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang eine Bindung an die Entscheidungsmacht der Gesellschafter vorliegt.

Nach der Rechtsprechung liegt zumindest dann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei einem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH vor, wenn dieser über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidungen besitzt.

Urteil des Sozialgericht Kassel vom 23. Februar 2006 (S 11 AL 1435/03)

Das Sozialgericht Kassel hat entschieden, dass vier Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Gesellschaftsbeteiligung von jeweils 25 % am Stammkapital einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wenn sie jeder für sich wie in dem dortigen Fall wichtige unternehmerische Entscheidungen nicht frei und unabhängig treffen können.

Voraussetzungen für Kurzarbeit bei Geschäftsführern

Folglich gilt für Geschäftsführer: Derjenige, der als Geschäftsführer wichtige unternehmerische Entscheidungen nicht frei und unabhängig treffen kann und in den Betrieb eingegliedert ist, dürfte abhängig beschäftigt sein und einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dies dürfte praktisch auf alle angestellten (Fremd-) Geschäftsführer zutreffen, sowie auch auf viele geschäftsführende GmbH-Geschäftsführer, die einen Gesellschaftsanteil von bis zu 25 % halten. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidung haben.

 

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Stand 20.03.2020
Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechts- und Gesetzeslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.