COVID-19 Maßnahmen der rumänischen Regierung zugunsten von Unternehmen

I. Maßnahmen im Arbeitgeber-Arbeitnehmer Bereich
1. Arbeitgeber die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise herunterfahren, können Arbeitnehmer in die sogenannte technische Arbeitslosigkeit (rum.: somaj tehnic) versetzen. Die Arbeitnehmer erhalten während dieses Zeitraumes einen Geldbetrag in Höhe von 75 % ihres Gehaltes, jedoch nicht mehr als 75 % des für die Fundamentierung der Sozialversicherungen für das Jahr 2020 zugrunde gelegten Bruttodurchschnittsgehalts in Höhe von ca. 5400 Lei.

Die Versetzung von Arbeitnehmern in die oben erwähnte technische Arbeitslosigkeit kann nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber aufgrund von behördlichen Anordnungen während des ausgerufenen Notstandes, der seit dem 16. März 2020 in Rumänien in Kraft getreten ist, seine Aktivität ganz oder teilweise einstellen muss oder wenn der Arbeitgeber aufgrund der COVID-19 Epidemie seine Tätigkeit reduzieren muss und nicht über die finanziellen Mittel verfügt, die Gehälter aller Arbeitnehmer zu bezahlen.

Damit die oben erwähnte staatliche Förderung beantragt werden kann, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er in dem Zeitraum für den er die Rückerstattung beantragt, Mindereinnahmen von mindestens 25 % verglichen mit dem Zeitraum Januar und Februar 2020 hat und über keine ausreichenden Mittel zur vollständigen Zahlung der Gehälter aller Arbeitnehmer verfügt. Der oben erwähnte Nachweis muss von dem Arbeitgeber mittels einer entsprechenden Erklärung auf eigene Verantwortung sowie unter Vorlage der finanziellen/buchhalterischen Informationen erfolgen.

2. Im Falle von Erziehungsberechtigten von Kinder bis zu 12 Jahren oder bei Kindern mit Behinderungen bis zu einem Alter von 18 Jahren, hat ein Elternteil in dem Zeitraum, in dem Schulen und Kindergärten geschlossen bleiben müssen, Anspruch auf bezahlten Urlaub falls eine Homeoffice- Aktivität nicht möglich ist.

Auch in diesem Fall ist eine Beschränkung in Höhe von 75 % des Gehaltes jedoch nicht mehr als 75 % des für die Fundamentierung der Sozialversicherungen für das Jahr 2020 zugrunde gelegten Bruttodurchschnittsgehalts in Höhe von ca. 5400 Lei, für die in Betracht kommenden Mitarbeiter vorgesehen.

Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Staat nicht zur Rückerstattung der Beträge verpflichtet.

II. Weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen
Betreffend Zahlungsverpflichtungen, die während des Notstandes gegenüber dem rumänischen Staat fällig sind und nicht bezahlt werden können, werden keine Strafzinsen berechnet, wenn die Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach der Beendigung des Notstandes vorgenommen werden. Des Weiteren werden Zwangsvollstreckungen und Pfändungen die von dem Staat eingeleitet wurden, suspendiert. Dieser Aspekt ist für zahlreiche Unternehmen wesentlich, da in Rumänien in Fällen, in denen nach der Berechnung des Finanzamtes Schulden gegenüber dem Staat bestehen, umgehend Kontenpfändungen bei den Betroffenen durch die Finanzbehörde eingeleitet werden.

Die Pflicht zur fristgerechten Einreichung aller fiskalen Erklärungen bei den Finanzbehörden wurde ausdrücklich beibehalten.
Schließlich hat die rumänische Regierung eine Aufstockung der Garantien/Bürgschaften des Staates zugunsten von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Falle der Aufnahme von Bankkrediten um 5 Milliarden Lei beschlossen.

Hierbei handelt es sich um Investitionsprojekte von Unternehmen die zwecks Kreditierung bei den Banken in Rumänien einzureichen sind und für den Fall, dass die entsprechenden Banken nach einer Analyse der Ansicht sind, dass eine Kreditierung in Betracht kommt, wobei dann der Staat eine entsprechende Bürgschaft in Höhe von bis zu 90% des Kreditbetrages übernimmt.

Stand: 27.03.2020
Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.