COVID-19: Maßnahmen der Finanzverwaltungen in Deutschland

Das Bundesministerium der Finanzen hat als Reaktion auf die Bedrohung durch das COVID-19 Virus unter anderem verschiedene steuerpolitische Maßnahmen angekündigt. Anknüpfungspunkt ist, dass der Steuerpflichtige vom Coronavirus in nicht unerheblichem Ausmaß und unmittelbar betroffen ist, z. B. die Erwerbstätigkeit in einer Branche nicht mehr ausgeübt werden kann.

I. Stundung von Steuern

Nach den uns aktuell vorliegenden Informationen gehen wir davon aus, dass folgende Steuerarten aktuell bis zum 31. Dezember 2020 zinslos gestundet werden:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer.


Steuerabzugsbeträge
(Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Dem Vernehmen nach sei ein gesonderter Erlass zur Lohnsteuer geplant. Im Fall von angeordneter Kurzarbeit wird die Lohnsteuer aber automatisch angepasst.

II. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Ein anderes Mittel zur Liquiditätserhaltung ist der Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen. Auch hier räumt die Finanzverwaltung aktuell einen hohen Spielraum ein bei:

  • Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer,
  • Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer,
  • Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer.


Bei Herabsetzung der Vorauszahlungen kann es ggf. zu einer Erstattung überzahlter Beträge kommen.

III. Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen

Sind bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie anhängig, können auch diese auf Antrag eingestellt werden. Zudem können auf Antrag auch Säumniszuschläge erlassen werden. Bis zum 31. Dezember 2020 wird dann von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fälliger Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) abgesehen. In den betreffenden Fällen werden die zwischen dem 19. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge erlassen.

IV. Antragsformular für Niedersachsen

Hierzu haben bereits einige Bundesländer Antragsformulare erstellt. Das Niedersächsische Finanzministerium hat das Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ zum Download bereitgestellt. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden.

V. Besonderheit Gewerbesteuer

Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen können beim Finanzamt gestellt werden.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

VI. Umsatzsteuer

Weitere Maßnahmen zur Umsatzsteuer sind im Gespräch, diskutiert wird eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zur quartalsweisen Voranmeldung.

VII. Link zu FAQ des BMF

Einzelheiten mit FAQ können der Themenseite im Internetauftritt des Bundesministerium für Finanzen entnommen werden: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html

Gern sind wir Ihnen bei der entsprechenden Antragstellung bei der Finanzverwaltung behilflich.

Stand 25.03.2020
Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechts- und Gesetzeslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.