„Die Bundesregierung holt die Bazooka raus“

Das Corona Hilfspaket der Bundesregierung

Zusammenfassung der wesentlichen Maßnahmen:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 geplant
  • Liquiditätsschutzschild für Unternehmen durch Lockerung und Aufstockung von KfW-Darlehen sowie erhöhte Risikoübernahme zu Gunsten von Hausbanken kombiniert mit Erweiterung der Bürgschaftsprogramme
  • Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert (Änderungen sind bereits seit dem 15. März 2020 in Kraft)


Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 geplant (News Bundes-justizministerium vom 16.3.2020)

Die Insolvenzantragspflicht soll für sämtliche vom Corona-Virus betroffene Unternehmen rückwirkend vom 1. März 2020 bis mindestens zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Hintergrund ist, dass die sonstigen Hilfsmaßnahmen (siehe unten) möglicherweise nicht rechtzeitig in Praxis Wirkung entfalten. Vorbild für die Änderung sind anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen Regelungen. Voraussetzung für die Aussetzung solle sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Das Bun-desjustizministerium kann diese Maßnahme aufgrund einer Verordnung höchstens bis zum 31.03.2021.

Nähere Informationen unter:
https://www.bmjv.de/DE/Startseite/Startseite_node.html


Liquiditätsschutzschild für Betriebe und Unternehmen: Bedingungen für KfW-Kreditprogramme sind deutlich gelockert und aufgestockt

  • ERP-Gründerkredit (Investitionen u. allgemeine Betriebsmittel bis zu EUR 200 Mio. pro Vorhaben)
    • Antragsberechtigt sind junge Unternehmen, die bis 5 Jahre im Markt tätig sind
    • erhöhte Risikoübernahme bis zu 80% zu Gunsten durchleitender Banken (Hausbanken)
    • Erweiterung der Haftungsfreistellung auch für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Mrd.

  • KfW-Unternehmerkredit (Investitionen u. allgemeine Betriebsmittel bis zu EUR 200 Mio. pro Vorhaben)
    • Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die mindestens 5 Jahre im Markt tätig sind
    • erhöhte Risikoübernahme bis zu 80% zu Gunsten durchleitender Banken (Hausbanken)
    • Erweiterung der Haftungsfreistellung auch für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Mrd.

  • KfW-Kredit Wachstum
    • antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu EUR 5 Mrd. (bisher EUR 2 Mrd.).
    • keine Beschränkung auf bestimmte Bereiche oder Zwecke, d.h. es erfolgt eine allgemeine Unternehmensfinanzierung, wie z.B. Betriebsmittel o.ä. (bisher war die Finanzierung beschränkt auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung)
    • erhöhte Risikoübernahme bis zu 70% (bisher 50%) zu Gunsten durchleitender Banken (Hausbanken)

  • KfW-Sonderprogramme für Krisenunternehmen
    • Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, bestehen Sonderprogramme durch Erhöhung der Risikotoleranz (Risikoübernahme zu Gunsten Hausbank) bei Betriebsmitteln bis zu 80% und bei Investitionen sogar bis zu 90%.

  • Gewährung von Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen)


Die Antragstellung erfolgt über Geschäftsbanken (Sparkasse, Volks- und Raiffeisenbanken). Die Summe der Liquiditätshilfen ist im Volumen unbegrenzt.

Nähere Informationen unter:
https://www.kfw.de/kfw.de.html


Leichterer und schnellerer Zugang zu Bürgschaften bei den Bürgschaftsbanken (in Verbindung mit Hausbankfinanzierung) und Erweiterung auf gesamtes Bundesgebiet

  • Verdoppelung des Bürgschaftshöchstbetrages für Ausfallbürgschaften auf EUR 2,5 Mio. bei den Bürgschaftsbanken (in Bayern: Bürgschaftsbank Bayern GmbH, BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH für mittelständische Beteiligungen sowie BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH)
  • Erhöhung der Risikoübernahme durch den Bund durch Rückbürgschaften auf bis zu 80%
  • Bürgschaftsbanken treffen Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen.
  • Großbürgschaftsprogramm für Bürgschaften bis zu EUR 50 Mio. wird auf gesamtes Bundesgebiet erweitert (bislang beschränkt auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen), Risikoübernahme bei Betriebsmittel bis zu 80%.

Nähere Informationen unter:
https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html
https://www.vdb-info.de/


KfW-Sonderprogramme für Krisenunternehmen

Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten seien und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, würden zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW aufgelegt. Das werde dadurch ermöglicht, dass die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht wird. Dafür würden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betrügen bei Betriebsmitteln bis zu 80%, bei Investitionen sogar bis zu 90%. Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden.

Nähere Informationen unter:
https://www.kfw.de/kfw.de.html


Exportkreditgarantie

Der Bund plant die Steigerung des Volumens der Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen) flankiert durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften.


Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld (vom Bundestag und Bundesrat bereits beschlossen - Stand 16. März 2020)

Für das Kurzarbeitergeld sind bereits erleichterte Zugangsvoraussetzungen geschaffen:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10%
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Kurzarbeitergeld bekommen auch Leiharbeitnehmer.
  • Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet auch vollständig Sozialversicherungsbeiträge.

Nähere Informationen unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startSkin=mobile


Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen

Weiter wird es steuerliche Erleichterungen für Unternehmen geben: Die Gewährung von Stundungen werde erleichtert. Die Finanzbehörden könnten Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung werde angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Ferner könnten Vorauszahlungen leichter angepasst werden. Sobald klar sei, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, würden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (etwa Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge werde bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sei. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet würden (etwa Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sei die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren werde.

Nähere Informationen unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html

Stand 13.03.2020 und 16.03.2020
Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechts- und Gesetzeslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.