Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer am 17. Dezember 2014

I. Ausgangslage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahre 2012 das Erbschaftsteuergesetz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Der BFH hat insbesondere Zweifel daran geäußert, ob die Begünstigungen der Übertragung von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die weitreichenden Verschonungsregelungen im Fall der Übertragung von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften führten im Ergebnis dazu, dass diese nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und damit verfassungswidrig seien.

II. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch vor Weihnachten

Nachdem das BVerfG am 8. Juli diesen Jahres über die Sache mündlich verhandelt hatte, steht nunmehr der Termin für die Verkündung der Entscheidung fest. Das Urteil wird noch in diesem Jahr, nämlich am
17. Dezember 2014, ergehen.

Es stellt sich nunmehr die Frage, welcher Handlungsbedarf sich hieraus möglicherweise ergibt und welche zeitlichen Aspekte dabei berücksichtigt werden sollten.

III. Möglicher Inhalt der Entscheidung und mögliche Folgen für die Praxis

Allgemein wird erwartet, dass sich die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen verschlechtern werden. Dies gilt insbesondere für die Re-gelverschonung und die Optionsverschonung, die die Übertragung von Betriebsvermögen in weiten Teilen von der Erbschaftsteuer freistellen. Wie akut hier ein möglicher Handlungsbedarf ist, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung der Entscheidung des BVerfG ab.

1. Im ungünstigsten Fall wären die derzeitigen erbschaftsteuerlichen Begünstigungen ab dem 17. Dezember 2014 nicht mehr anwendbar und es würde ab diesem Zeitpunkt das neue, ungünstigere Erbschaftsteuerrecht gelten, das der Gesetzgeber demnächst erlassen würde.

Die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Entscheidung dürfte nach jetziger Einschätzung eher gering sein. Sie lässt sich aber nicht völlig ausschließen. Wer auf Nummer sicher gehen will und bereits hinreichende Vorüberlegungen zu den zivilrechtlichen und steuerlichen Fragen der Übertragung angestellt hat, wäre daher gut beraten, die Verträge noch bis zum 16. Dezember 2014 zu unterzeichnen.

2. Wahrscheinlicher dürfte es sein, dass das BVerfG die Unvereinbarkeit des Erbschaftsteuergesetzes mit dem Grundgesetz feststellt und dem Gesetzgeber die Möglichkeit gibt, innerhalb einer bestimmten Frist die rechtlichen Regelungen nachzubessern. Der zeitliche Rahmen hierfür lässt sich naturgemäß nicht genau vorhersagen. Denkbar wäre das Inkrafttreten des neuen Rechts Mitte 2015 oder, was sich auch nicht völlig ausschließen lässt, bereits zum 1. Januar 2015.

Wer daher für die nächste Zeit eine Schenkung von Gesellschaftsanteilen plant, ist gut beraten, diese zügig zu Beginn des nächsten Jahres in Angriff zu nehmen. Die hier anzustellenden Überlegungen sind vielfältig. Neben der vorrangig zu klärenden Frage, welche Personen welche Vermögensgegenstände erhalten sollen, sollte auch sorgfältig darüber nachgedacht werden, ob nur die Substanz oder auch die Erträge des Unternehmens bereits jetzt übergehen sollen (Schenkung mit oder ohne Nießbrauchsvorbehalt). Ferner wäre vertraglich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der Schenkende berechtigt sein soll, die Schenkung zu widerrufen. Nicht zuletzt sind unter steuerlichen Gesichtspunkten Berechnungen zum Wert des Schenkungsgegenstandes, und dabei insbesondere zu der sogenannten Verwaltungsvermögensquote, erforderlich, um die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen, wie lange sie im Ergebnis auch Bestand haben werden, möglichst sicher in Anspruch nehmen zu können.

Ansprechpartnerin

Dr. Manuela Hörstmann-Jungemann (Osnabrück)