Neues im Maklerrecht: Wer den Makler bestellt, muss ihn auch bezahlen

I. Derzeit geltende Rechtslage

Nach aktuell noch bestehender Rechtslage kann der Vermieter einen Makler zur Vermittlung einer Wohnung einschalten, der seinen Provisionsanspruch von bis zu 2,38
Monatskaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer dann gegen den Mieter geltend macht. Dabei können, insbesondere wenn es sich um hochwertig ausgestattete Wohnungen handelt,
Provisionen in erheblicher Höhe entstehen, mit denen der Vermieter bisher nicht belastet war.

II. Künftige Rechtslage

In der ersten Jahreshälfte 2015 wird aller Voraussicht nach eine Gesetzesänderung in Kraft treten, die zu einer grundlegenden Änderung der Kostentragung bei Maklerprovisionen führt. Durch die geplante Gesetzesnovelle soll das „Bestellerprinzip“ für Maklerverträge eingeführt werden: Wer den Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Dies wird in der Regel der Vermieter sein.

Zwischen einem Wohnungssuchenden und dem Makler kommt nur noch dann ein Vertrag zustande, wenn der Mietinteressent dem Makler einen Suchauftrag erteilt und der Makler ausschließlich wegen dieses Suchauftrages diejenige Wohnung vermittelt, über die der Mietvertrag schließlich abgeschlossen wird. Dies setzt zwingend voraus, dass der Makler die vertragsgegenständliche Wohnung vor der Beauftragung durch den Wohnungssuchenden nicht in seinem Bestand hatte, andernfalls wäre wieder vorrangig auf den Vermittlungsauftrag des Vermieters abzustellen, der dann auch in diesem Fall die Provision zahlen müsste.

Die neue Regelung betrifft ausschließlich die Vermietung von Wohnraum. Bei Gewerberaummietverträgen bleibt hingegen, was die Maklerprovision anbetrifft, alles beim Alten.

III. Empfehlung für die Praxis

Die bisherige Handhabung, bei der die Zahlungspflicht für die Maklerprovision auf den Mieter abgewälzt wird, kann nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle nicht mehr
fortgeführt werden. Entsprechende Vereinbarungen wären nichtig. Verstöße von Wohnungsvermittlern gegen die neuen Vorschriften sollen mit Bußgeldern verfolgt werden.

Wer in naher Zukunft eine Wohnung vermieten möchte, sollte diesen Plan daher kurzfristig umsetzen. Dies gilt insbesondere bei der Vermietung von hochwertigem Wohnraum oder wenn der Vermieter über einen umfänglichen Wohnungsbestand zur Vermietung verfügt. So lässt es sich vermeiden, dass der Vermieter die von dem Makler beanspruchte Provision zu zahlen hat.

Entwarnung gibt es aller Voraussicht nach aber für Maklerprovisionen, die bei der Veräußerung einer Immobilie anfallen. Hier wird es, soweit derzeit ersichtlich, nicht zu der Einführung eines generell geltenden Bestellerprinzips kommen.

Ansprechpartnerin

Rechtsanwältin Dr. Manuela Hörstmann-Jungemann (Osnabrück)