Update: BGH entscheidet über Farbmarke des Lindt-Goldtons für Schokoladenhasen

Am 29. Juli 2021 fällte der Bundesgerichtshof das lang ersehnte Urteil (Az. I ZR 139/20) im Markenstreit zwischen Lindt & Sprüngli und der Confiserie Heilemann (zugehörig zur Viba Gruppe), die ebenfalls in Gold gehaltene Schokoladen-Osterhasen produziert. Zum bisherigen Prozessverlauf hatten wir berichtet [Markenschutz für Goldton des "Lindt-Goldhasen"?].


Inhaltsübersicht


Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München (Urteil vom 30.07.2020, 29 U 6389/19) hatte in der Vorinstanz angenommen, dass den Klägerinnen der Nachweis der erlangten Verkehrsgeltung nicht gelungen sei – trotz eines im Prozess vorgelegten Verkehrsgutachtens, wonach knapp 80 % des angesprochenen Verkehrs den goldenen Farbton als Herkunftshinweis auf Lindt & Sprüngli ansahen.

Das OLG beanstandete unter Bezugnahme auf vorherige Entscheidungen des BGH zu Farbmarken (wie z.B. der des Sparkassen-Rot (BGH GRUR 2016, 1167), des Langenscheidt-Gelb (BGH GRUR 2015, 581), des Nivea-Blau (BGH GRUR 2015, 1012), des Telekom-Magenta (BGH, GRUR 2004, 151) sowie der des Milka-Lila (BGH GRUR Int 2005, 719)), dass die Farbmarke in diesen Fällen von den Unternehmen stets für verschiedene Produkte als „Hausfarbe“ verwendet worden sei und nicht nur für eine konkrete Ware. Im vorliegenden Fall hätte das OLG die Marke nur dann als verkehrsdurchgesetzt angesehen, wenn das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die beteiligten Verkehrskreise den Goldton auch dann Lindt & Sprüngli zuordneten, wenn es sich um einen anderen Schokoladenhasen handelte und nicht um den bekannten „Lindt Goldhasen“. Schließlich weise dieser neben dem Goldton auch andere, prägende und wiederkennbare Gestaltungsmerkmale auf, wie z.B. die rote Schleife samt Glocke, die Darstellung des Hasens in sitzender Position und die Aufschrift „Lindt GOLDHASE“. 

 

Die Entscheidung des BGH

Der BGH erteilte dieser Einschätzung nun eine Absage: Die Tatsache, dass der Goldton zusammen mit anderen Gestaltungselementen eingesetzt werde, spreche nicht gegen die Verkehrsgeltung. Entscheidend sei die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise in der Verwendung dieses Goldtons für Schokoloadenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet werde. Darüber hinaus betonte der BGH, der Erwerb der Verkehrsgeltung setze nicht voraus, dass das Farbzeichen als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet werde. Auch komme es nicht darauf an, ob der angesprochene Verkehr den Goldton den Klägerinnen zuordne, wenn er für andere Schokoladenhasen als den „Lindt-Goldhasen“ verwendet werden würde. Dies sei vielmehr eine Frage der Verwechslungsgefahr.

Folgerichtig wird die Sache nunmehr erneut vom Berufungsgericht beurteilt werden müssen. Das OLG München wird zu prüfen haben, ob von einer Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerinnen und dem Schokoladenhasen der Firma Heilemann auszugehen ist. Hierbei werden auch die konkreten Gestaltungsmerkmale des ebenfalls in Goldfolie verpackten Schokoladenhasen des Konkurrenten von Lindt & Sprüngli berücksichtigt werden müssen.

 

Hinweise für die Praxis

Erfolgreich werden Lindt & Sprüngli letztlich nur dann mit Ihrer Klage sein, wenn anzunehmen ist, dass der Goldton im Rahmen der Gestaltung des Heilemann-Hasens in einer solchen Form hervortritt, dass er als selbstständiges Mittel der Kennzeichnung anzusehen ist und der Verkehr in der angegriffenen Hasen-Gestaltung die Farbe als Schwerpunkt auffasst, die den Gesamteindruck prägt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 9, Rn. 340 m.w.N.). Auch wenn durchaus verschiedene Elemente den Heilemann-Hasen (mit)gestalten, so nimmt der Goldton durchaus eine nicht unwesentliche Stellung im Gesamtbild ein. Demzufolge darf die Entscheidung des Berufungsgerichts nunmehr ebenfalls mit Spannung erwartet werden.



Autor: Viola Rust-Sorge