Markenschutz für den Goldton des "Lindt-Goldhasen"?

Am 29. Juli 2021 wird der Bundesgerichtshof die mit Spannung erwartete Entscheidung im Markenstreit zwischen Lindt & Sprüngli und einem Konkurrenten verkünden. Die Vorinstanzen hatten zuvor unterschiedliche Entscheidungen getroffen, so dass nun dem BGH das letzte Wort in dieser langen Auseinandersetzung zukommt.


Inhaltsübersicht


Worum geht es?

Seit Jahren stören sich Lindt & Sprüngli an dem Vertrieb anderer Schokoladen-Osterhasen, die ebenfalls in einem Goldton von anderen Herstellern angeboten werden. Sie sehen eine Verwechslungsgefahr zu ihrem „Lindt-Goldhasen“ bzw. konkret zu der von ihnen beanspruchten Benutzungs-Farbmarke. Sie verlangen von der Beklagten Unterlassung des weiteren Vertriebs sowie Auskunft und Schadensersatz.

Die Erfolgsgeschichte des Lindt-Produktes kann sich sehen lassen und so haben die Klägerinnen im Prozess umfangreiche Benutzungshandlungen vorgetragen: Der „Lindt-Goldhase“ wird bereits seit 1952 in Deutschland angeboten und seit 1994 in dem aktuellen Goldton. Allein in den vergangenen 30 Jahren verkaufte er sich mehr als 500 Millionen Mal und sein Marktanteil betrug allein im Jahr 2017 über 40%. Die Klägerinnen stützen sich vor allem auf ein von ihnen vorgelegtes Verkehrsgutachten, wonach knapp 80% des angesprochenen Verkehrs den goldenen Farbton als Herkunftshinweis auf die Klägerinnen verstünden. Daher bestehe für den Farbton eine ausreichende Verkehrsgeltung für die Ware „Schokoladenhasen“, so die Klägerinnen.

Aber rechtfertigt allein dies eine Monopolisierung eines Farbtons für eine konkrete Ware eines Unternehmens?

Der Fall weist zwei Schwierigkeiten auf:

  1. Zum einen kann Markenschutz für ein Zeichen – z.B. für eine Bezeichnung, ein Logo oder auch eine für abstrakte Farbe – nicht nur durch die Eintragung im Register erlangt werden, sondern auch durch Benutzung. Hierfür reicht aber nicht bereits jede geringfügige Art der Benutzung am Markt aus. Vielmehr ist eine umfangreiche Benutzung erforderlich. Dies setzt voraus, dass eine Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt hat. Zwar bedeutet das nicht, dass ein Zeichen jedem Verbraucher bekannt sein muss. Allerdings muss ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ein bestimmtes Unternehmen mit diesem Zeichen verbinden.  
  2. Zum anderen muss in diesem Fall der Farbton auch gerade für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, in diesem Fall konkret für Schokoladenhasen, die erforderliche Verkehrsdurchsetzung erlangt haben. Ein solcher Nachweis kann regelmäßig nur durch ein demoskopisches Gutachten erbracht werden. In der Vergangenheit hat der BGH einen Markenschutz z.B. anerkannt für die Fälle des Sparkassen-Rot (BGH GRUR 2016, 1167), des Langenscheidt-Gelb (BGH GRUR 2015, 581), des Nivea-Blau (BGH GRUR 2015, 1012), des Telekom-Magenta (BGH, GRUR 2004, 151) oder des Milka-Lila (BGH GRUR Int 2005, 719)).

Wie entschieden die Vorinstanzen?

Das LG München hielt die Klage von Lindt & Sprüngli im Grundsatz für begründet (Urteil vom 15.10.2019, 33 O 13884/18). Das OLG München wies die Klage jedoch in der Berufungsinstanz insgesamt ab (Urteil vom 30.07.2020, 29 U 6389/19). Hierbei vertrat es die Auffassung, dass Lindt & Sprüngli nicht Inhaberinnen einer Benutzungs-Farbmarke des Goldtons für ihre „Lindt-Goldhasen“ geworden seien. Denn nach Auffassung des OLG fehlte es an der erforderlichen Verkehrsgeltung des Goldtons konkret für die Ware Schokoladenhasen. Diese sei nicht durch das vorgelegte Gutachten der Klägerinnen belegt worden. Das Gutachten habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die goldene Farbe nicht für Schokoladenhasen generell verwendet werde, sondern lediglich für ein sehr bekanntes und erfolgreiches Produkt, den „Lindt-Goldhasen“, so das Gericht. Eine Verkehrsgeltung hätte aber nur dann vorgelegen, wenn die Verwendung der Farbe für Schokoladenhasen generell hätte angenommen werden können.

Das OLG hat die Revision zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, wann eine Verkehrsgeltung einer abstrakten Farbmarke anzunehmen ist, die nur für ein einzelnes Produkt in seiner konkreten Gestaltung bekannt ist.

Hinweise für die Praxis

Im Rahmen der Markenstrategie für absatzstarke Produkte, für die aber noch kein Markenschutz erlangt worden ist, sollten die Voraussetzungen für den Schutz einer Benutzungs- oder Farbmarke geprüft werden. Hierfür sollte im Vorfeld ein demoskopisches Gutachten eingeholt werden, das die Verkehrsdurchsetzung der Marke für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eindeutig belegt. Erst nach Vorlage dieses Gutachtens sollte die Marke angemeldet werden, um etwaigen Löschungsanträgen von Wettbewerbern qualifiziert begegnen zu können.



Autor: Viola Rust-Sorge
Autor: Sarah C. Schlösser