Zulässigkeit von Kettenbefristungen

Mit Urteil vom 26. Januar 2011 hat der EuGH entschieden, dass eine mehrfache Befristung eines Arbeitsvertrages auch bei ständigem Vertretungsbedarf zulässig ist.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Arbeitnehmerin elf Jahre lang auf Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfahlen als Justizangestellte beschäftigt. Jeder dieser 13 Verträge wurde zur Vertretung von anderen Justizangestellten geschlossen, die sich etwa in Elternzeit, Mutterschutz oder ähnlichen Sonderurlaub befanden. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass kein Sachgrund für eine Befristung vorlag, da bei insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen innerhalb von elf Jahren nicht mehr von einem nur vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden könne.

Dieser Ansicht ist der EuGH nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass befristete Arbeitsverträge wiederholt zum Zwecke der Vertretung verlängert werden dürfen, wenn ein wiederkehrender oder sogar ständiger Bedarf an Vertretungen besteht. Allein aus dem Umstand, dass mehrfache Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden können, kann nicht das Fehlen eines sachlichen Grundes zur Befristung oder sogar vom Rechtsmissbrach einer Befristung geschlossen werden.

Damit steht fest, dass die wiederholte Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages auch bei ständigem Bedarf an Vertretungen zulässig ist. Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Kettenbefristung stets rechtmäßig ist. Der EuGH weist darauf hin, dass es den nationalen Behörden und Gerichten obliegt, zu überprüfen, ob auch tatsächlich ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt und dass dabei alle Umstände des konkreten Einzelfalls einschließlich aller vorangegangener befristeten Verträge berücksichtigt werden müssen.

Ob in dem vorliegenden Fall tatsächlich der sachliche Grund der Vertretung als Befristungsgrund vorlag oder von der Möglichkeit der Befristung rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht wurde, hat somit das Gericht, das diesen Fall dem EuGH vorgelegt hat, zu entscheiden.

Ansprechpartner

Dr. Bernhard Heringhaus (Bukarest, Hamburg, Osnabrück, Shanghai)