Zollvorteil - Präferenzen

Durch die Nutzung von Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Waren können Unternehmen zu günstigeren Preisen einkaufen. Bei der Ausfuhr kann die Möglichkeit, Zollpräferenzen mit einzubringen, zum entscheidenden Verkaufsargument werden. In vielen wenig oder nicht industrialisierten Ländern trifft der Exporteur auf hohe Zollsätze. Ein zollbegünstigter Marktzutritt bedeutet dort einen Wettbewerbsvorteil. Beim Warenimport liegen diese Vorteile darin, dass Warenbezüge aus Ländern, mit denen Zollpräferenzen vereinbart wurden, einem ermäßigten Zollsatz oder dem Zollsatz Null unterliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass Ursprungswaren des jeweiligen Landes geliefert werden und der Lieferant einen entsprechenden Nachweis erbringt.

Auch beim Warenexport kommen EU-Ursprungswaren im Bestimmungsland in den Genuss von Zollpräferenzen, wenn ein Nachweis erbracht wird. Bei der Nutzung von Präferenzen ist jedoch zu beachten, dass ein unter Umständen großer Verwaltungsaufwand betrieben werden muss, um den Betrieb konsequent auf die Anforderung des Präferenzrechts anzupassen, damit von den Zollvorteilen profitiert werden kann. Der Wettbewerbsvorteil (günstigere Einkaufspreise bzw. günstigere Verkaufspreise) ist abzuwägen gegenüber dem notwendigen Verwaltungsaufwand (eventuellen IT-Investitionen, unter anderem Einkaufsrestriktion) und dem Risiko der Nacherhebung von Zöllen.

Die konkreten Ursprungsregeln sind in dem jeweiligen Abkommen der europäischen Gemeinschaft festgelegt. Eine aktuelle Übersicht über die Präferenzregelungen der EU befindet sich auf dem Warenursprungs- und Präferenzportal des Zoll (www.wup.zoll.de). Allgemein gilt:

  1. Ursprungserzeugnisse der EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Werden Vormaterialien von Lieferanten aus der EU bezogen, muss für alle Vormaterialien eine Lieferantenerklärung vorhanden sein. Der Hauptanwendungsfall für die vollständige Gewinnung und Herstellung ist der landwirtschaftliche Sektor.

  2. Werden bei der Herstellung Vormaterialien ohne Präferenznachweis verwendet, müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Was das bedeutet, ist in den Be- oder Verarbeitungslisten in den Anhängen der jeweiligen Präferenzabkommen geregelt. Dort werden Ursprungsregeln pro Produktgruppe genannt, die erfüllt sein müssen. Diese können über das Präferenzportal des Zolls geprüft werden.

  3. Zudem muss sichergestellt sein, dass die hergestellten Waren immer mehr als minimal behandelt worden sind, um durch die Behandlung eine Ursprungseigenschaft EU erreichen zu können. Was eine Minimalbehandlung darstellt, ist in dem jeweiligen Abkommen abschließend geregelt. Beispiele von Minimalbehandlungen laut Abkommen mit der Schweiz sind z. B. das Teilen oder Herstellen von Packstücken, Sieben, Aussondern, Einordnen und Sortieren oder z. B. einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis.

  4. Bei der Beurteilung des Ursprungs einer Ware kann auch die Zusammenfassung (Kumulierung) von Be- und Verarbeitungsvorgängen in den jeweiligen Abkommensstaaten eine Rolle spielen. Zum Beispiel können Vormaterialien, die ihren Ursprung in EFTA-Staaten, bestimmten Mittelmeerländern, Balkanstaaten oder in der Türkei haben als Ursprungserzeugnis der EU angesehen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Verarbeitungserzeugnis wieder in dieselbe Ländergruppe geliefert wird und jedes am Liefergeschäft beteiligte Land mit einem anderen ein Abkommen geschlossen hat. Die Kumulierung wird aufgrund des hohen Dokumentationsaufwandes nur selten genutzt.

Für die rechtssichere Nutzung von Präferenzen ist ein auf die besonderen Bedürfnisses des Unternehmens, den Handelsländern und Waren entsprechendes Prüfschema zu erarbeiten und zu verwenden.

Ansprechpartnerin

Anke Brinkhus, LL.M., Rechtsanwältin, Hannover