Wie Sie Ihre Limited nach Deutschland zurückholen

Nachdem das OLG Nürnberg den Weg frei gemacht hat für den grenzüberschreitenden Formwechsel bietet sich ein einfacher Weg zurück ins deutsche Recht.

Sie betreiben ein Unternehmen als englische Limited, aber die ursprünglich beabsichtigten Vorteile stellen sich bei dieser Unternehmensform nicht ein? Die Probleme sind bekannt: hohe Verwaltungskosten, ein unbekanntes Recht und Rechnungslegungssystem und die dadurch hervorgerufenen Beratungskosten lassen den Glanz der englischen Rechtsform schnell abstumpfen.

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 19.06.2013 – 12 W 520/13) hat nun als erstes deutsches Obergericht den grenzüberschreitenden Formwechsel ermöglicht und damit einen einfachen Weg beschrieben, wie Sie Ihr Unternehmen in das deutsche Recht und zu deutschen Rechnungslegungsvorschriften zurückführen können. Das gilt für die bekannte Limited, wie grundsätzlich auch für jede andere europäische Gesellschaftsform.

Bislang wäre die Überführung Ihres Unternehmens in eine deutsche Rechtsform mit einem vergleichsweise hohen Aufwand und rechtlich höheren Risiko verbunden gewesen: meist nämlich nur durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung. Der grenzüberschreitende Formwechsel ermöglicht es Ihnen nun, Ihre Gesellschaft im Grundsatz unangetastet zu lassen und nur ihr „rechtliches Kleid zu wechseln“. Im Grundsatz fallen deswegen weder Steuern für den Übergang von Grundbesitz an, noch müssen auf ihr Unternehmen ausgestellte Genehmigungen neu erteilt werden. Auch vertragliche Sonderkündigungsrechte bei Gesellschafterwechseln (sog. change of control-Klauseln) müssen in der Regel nicht beachtet werden. Zwar wird ein neuer Gesellschaftsvertrag nötig, aber der Aufwand lässt sich kaum vergleichen mit einer Unternehmensübertragung auf einen neuen Rechtsträger.

Ein Augenmerk muss allerdings auf die ausländische Wegzugsbesteuerung gelegt werden um nicht durch Steuern auf stille Reserven überrascht zu werden.

Wenn ein grenzüberschreitender Formwechsel eine für Sie interessante Option wäre, sprechen Sie uns für eine Beratung gerne an.

Ansprechpartner

Matthias Kirsch (Osnabrück, Shanghai), LL.M. (USA)