Wie gestalte ich meinen Internetauftritt B2B-fest? Zugleich eine Besprechung des Urteils des OLG Hamm vom 16. November 2016 (Az: 1-12 U 52/16)

Die E-Commerce-Welt teilt sich in zwei große Bereiche: Einerseits in Unternehmen, die nur mit Unternehmen handeln (B2B), andererseits in solche, die primär Serviceleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten (B2C).

1. Rechtliche Differenzierung zwischen B2C und B2B

Der Gesetzgeber reglementiert beide Bereiche unterschiedlich intensiv, weil der Verbraucher das größere Schutzsubjekt ist. Insofern sehen die Gesetze zahlreiche Informationspflichten des Unternehmers im B2C-Bereich vor, beispielsweise hinsichtlich Informationen zum Unternehmen, zum Vertragsschluss, zum Widerrufsrecht oder nunmehr auch zu den Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitschlichtung. Demgegenüber hat es der Unternehmer im B2B-Bereich leichter: Er muss „nur“ hinsichtlich seiner AGB den entsprechenden Vorschriften des BGB (§§ 305 ff.) genügen. Daher kann es rechtlich vorteilhaft sein, seine E-Commerce-Plattform nur auf den B2B-Bereich auszurichten.

2. Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm hat nunmehr klargestellt, dass ein B2B-Unternehmer seine Webseite entsprechend gestalten muss, um nicht den Eindruck zu erwecken, auch Verbrauchern seine Leistungen zur Verfügung zu stellen. In der Entscheidung des OLG Hamm vom 16. November 2016 war eine Internetseitenbetreiberin von einem Verbraucherschutzverein verklagt worden, die einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit über 2000 Kochrezepten anbot. Sie hatte den gesetzlichen Informationspflichten für Verbraucher nicht genügt, weil sie ihrer Auffassung nach eine B2B-Seite betrieb. Am rechten Rand ihrer Internetseite hatte sie darauf hingewiesen, dass ihr Angebot ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler bestimmt sei. Bei der Registrierung für die Datenbank war die Angabe des Firmennamens kein Pflichtfeld.

Ferner sah sie bei Abschluss des Registrierungsprozesses zum Anklicken folgenden Text vor: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“

Das OLG Hamm sah diese Hinweise als nicht ausreichend an. Zunächst stellte es klar, dass Gewerbetreibende ihr Angebot grundsätzlich auf den B2B-Bereich beschränken können. Dies folge aus dem im Zivilrecht geltenden Grundsatz der Privatautonomie.

Die Unternehmensbezogenheit kann sich aus dem Gewerbe sowie der Art und Menge des Verkaufsgegenstands ergeben. Ansonsten ist im Zweifel von einem Verbrauchergeschäft auszugehen. Um diese Vermutung zu entkräften, bedarf es aber neben deutlichen Hinweisen an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist. Informationen auf der Webseite erfüllen diesen Zweck nicht, soweit sie erst durch Scrollen der Seite lesbar sind. Ferner spricht auch gegen eine B2B-Seite, dass das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld im Webauftritt der Beklagten war.

Auch der Hinweis bei Bestätigung der AGB, dass der gewerbliche Nutzungsstatus bestätigt wird, ist nicht ausreichend. Er war zumindest nicht hervorgehoben. Daher würde ihn ein Verbraucher überlesen und davon ausgehen, dass er nur die AGB akzeptiert. Das OLG Hamm ließ ausdrücklich offen, ob der gewerbliche Nutzungsstatus durch einen extra Klick hätte bestätigt werden müssen. Im vorliegenden Fall sprachen auch die Kochrezepte als Inhalte dafür, dass sich Verbraucher durch das Angebot angesprochen fühlen. Insofern genügte die Webseite der Beklagten nicht den Anforderungen an eine B2B-Webseite. Die Beklagte müsste auch den Vorschriften für Verbraucher genügen.

3. Praxistipp

Im elektronischen B2B-Bereich tätige Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass die zahlreichen Informationspflichten, die es für Geschäfte mit Verbrauchern gibt, für sie irrelevant sind. Wenn sich die Unternehmensbezogenheit nicht ausdrücklich aus dem Geschäftsgegenstand ergibt, müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere sollte Verbrauchern keine Bestellung der Waren und Leistungen möglich sein. Hinweise sind nur dann hilfreich, wenn sie offenkundig, d. h. insbesondere ohne weiteres Scrollen sichtbar, und hervorgehoben sind.

Ansprechpartnerin

Dr. Karolin Nelles, LL.M., Rechtsanwältin, Hannover