Polen: Wichtige Änderungen in der Zeitarbeit

Hintergrund
Am 01.06.2017 ist die wesentliche Novellierung der Vorschriften über die Grundsätze der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft getreten. Die Neuerungen wurden mit dem Gesetz vom 7. April 2017 zur Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und einiger sonstiger Gesetze verabschiedet. Sowohl für Zeitarbeitsunternehmen als auch für Entleiher ergeben sich daraus viele neue Pflichten.

Die Änderungen sind insofern von Bedeutung, als dass polnische Unternehmen die Leistung der Arbeitnehmerüberlassung gern in Anspruch nehmen. Der temporäre Einsatz von Arbeitskräften bringt für Entleiher viele Vorteile. Sie profitieren u.a. davon, dass die Verleiher (Zeitarbeitsagenturen) dabei viele Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Arbeitnehmer, wie die Lohnauszahlung, die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern oder das Führen von Mitarbeiterakten übernehmen. Dies bedeutet, dass mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern die Personal- und Finanzabteilungen des Entleihers nicht zusätzlich belastet werden.

Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik haben Zeitarbeitsunternehmen 2015 insgesamt nahezu 800.000 Leiharbeitnehmer überlassen, wobei die Leistung durch beinahe 17.000 Entleiher in Anspruch genommen wurde.

Zeitliche Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer. Derselbe Leiharbeitnehmer darf in einem Zeitraum von 36 aufeinanderfolgenden Monaten nicht länger als 18 Monate im Einsatz bei demselben Entleiher sein. Dies gilt sowohl für Zeitarbeit aufgrund eines Arbeitsvertrags als auch aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags (z.B. Werkvertrag) – denn Zeitarbeiter können nach polnischem Recht bei der Leiharbeitsagentur sowohl aufgrund eines Arbeitsvertrags wie auch per Werkvertrag beschäftigt sein. Bisherige Regelungen sahen zwar eine ähnliche zeitliche Begrenzung vor. Diese galt jedoch nur für das Zeitarbeitsunternehmen. Der Leiharbeitnehmer konnte bei demselben Entleiher länger tätig sein: Es genügte, dass er durch eine andere Zeitarbeitsagentur (die häufig mit der bisherigen zusammenarbeitete) überlassen wurde.

Nachweisführung über Zeitarbeit
Gemäß den neuen Vorschriften sind Entleiher nun verpflichtet, ein Verzeichnis über Personen zu führen, die im Entleiherbetrieb Zeitarbeit verrichten. Ins Verzeichnis sollen insbesondere Angaben zu Beginn und Beendigung der Zeitarbeit im Zeitraum von 36 aufeinanderfolgenden Monaten aufgenommen werden.

Mit der Novelle werden auch Vorgaben für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen für Leiharbeitnehmer geändert. In die Arbeitszeugnisse, die von den Zeitarbeitsunternehmen ausgestellt werden, sind nach dem 01.06.2017 auch Angaben zu dem Entleiher, für den der Leiharbeitnehmer tätig war, sowie zum Zeitraum der Leiharbeit aufzunehmen. Bei Zeitarbeit aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags müssen die gleichen Informationen zur Bestätigung der Zeitarbeit für den Entleiher in einer durch das Zeitarbeitsunternehmen auszustellenden Bescheinigung enthalten sein.

Schutz schwangerer Leiharbeitnehmerinnen
Nach der Gesetzesänderung genießen nun auch schwangere Leiharbeitnehmerinnen Kündigungsschutz. Für werdende Mütter (die für eine Dauer von mindestens zwei Monaten überlassen werden) gilt der Vertrag als bis zur Entbindung verlängert, falls dieser nach dem dritten Schwangerschaftsmonat aufgelöst werden sollte. Dadurch steht den Leiharbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung zu.

Fazit
Außer den genannten Neuerungen sieht die Novelle weitere ebenfalls wesentliche Änderungen vor, insbesondere bei der Festlegung des Entgelts von Leiharbeitnehmern und der diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen Agenturen und Entleihern, sowie der Entgeltfortzahlung während des Urlaubs und der Urlaubsabgeltung.

Die Leiharbeit in Polen ist in den letzten Jahren deutlich gewachsen, sowohl hinsichtlich der Anzahl von Zeitarbeitsagenturen, als auch – folgerichtig – von Leiharbeitnehmern und Unternehmen, die ergänzend zur ihrer Stammbelegschaft auch temporäre Mitarbeiter einsetzen. Mit den verschärften Vorschriften möchte der Gesetzgeber nun die Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern verbessern und Missbräuche verhindern.

Autorin: Aleksandra Baranowska-Górecka