Unternehmensnachfolge: Ein schwieriger Prozess, aber die Zeit drängt, um noch Erbschaft- und Schenkungsteuervorteile zu nutzen!

Viele Unternehmer bezeichnen es als ihr Kernanliegen, ihr Unternehmen erfolgreich an die nächste Generation - ihre Kinder - zu übergeben. Doch das scheint aus vielerlei Gründen nicht leicht zu sein, denn noch zu häufig kommt es zu einer unerwarteten Unternehmensnachfolge durch plötzlichen Tod, Unfall oder Krankheit des Übergebers. Unerwartete Unternehmensnachfolgen bergen erhebliche Risiken durch die kurzfristig auftretende Führungslosigkeit und durch den Mangel einer gezielten, gleitenden Einarbeitung des Nachfolgers. Die Chancen eines Familienunternehmens auf Gesundheit und Langlebigkeit wachsen daher, je früher und sorgfältiger der Generationenwechsel geplant und mit den wesentlichen Interessengruppen wie Erben, Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und finanzierenden Banken besprochen wird. Dass nur jedes dritte Familienunternehmen den Wechsel von der Gründergeneration zu ihren Kindern übersteht, zeigt, wie komplex das Thema ist. So sind im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sowohl emotionale und finanzielle Aspekte als auch rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen zu beachten.

1. Emotionale Aspekte der Unternehmensnachfolge

Einer der häufigsten Gründe für das Scheitern von Unternehmensnachfolgen ist der mangelnde Übergabewille des Unternehmers, hervorgerufen durch Verlustängste, durch den Mangel an alternativen Lebensinhalten, durch die finanzielle Abhängigkeit und durch die Scheu vor familiären Konflikten. Eine Unternehmensnachfolge kann aber auch durch die Emotionen anderer Personen aus dem familiären Umfeld des Übergebers und des potentiellen Nachfolgers und/oder aus dem Unternehmen gefährdet werden. Es gilt also, emotionale Probleme und mögliche Konfliktfelder frühzeitig zu identifizieren und durch eine strukturierte Kommunikation und klare Vereinbarungen zu umgehen.

Eine Konfliktidentifikation erfolgt in der Regel durch den Abgleich von Motivationen, Zielen, Rollen und Beziehungen der Beteiligten. Nach einer ersten verlässlichen Planung sollte die Unternehmensnachfolge im Unternehmen und Unternehmensumfeld kommuniziert werden, um bei Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und Banken weiterhin als verlässlicher Partner zu gelten. Sobald der Nachfolger feststeht, sollte er vorgestellt werden. Zwischen Übergeber und Nachfolger sollte es zu klaren - möglichst schriftlichen - Vereinbarungen hinsichtlich der beabsichtigten Übergabe (Absichtserklärung oder letter of intent) aber auch hinsichtlich der Kompetenzen und des Gehalts während der Übergangszeit kommen. Treten dennoch Konflikte auf, sollten sie aktiv angegangen und ggf. durch die Unterstützung eines Moderators oder Mediators gelöst werden.

2. Finanzielle Aspekte der Unternehmensnachfolge

In vielen Fällen der Unternehmensnachfolge stellt sich für den Übergeber und gegebenenfalls auch für dessen Ehegatten die Frage nach der Altersabsicherung und/oder der Erlangung von Mitteln zur Abfindung anderer Beteiligter, so dass die Zahlung eines (Teil-) Kaufpreises durch den Nachfolger erforderlich ist. Übergeber und Nachfolger werden daher zunächst jeweils finanzielle Bestandsaufnahmen durchführen müssen.

Die Vorstellung „mein Unternehmen ist meine Altersversorgung“ ist risikoreich, denn ihr liegt ein subjektiv empfundener Unternehmenswert zugrunde, den der Nachfolger häufig nicht realisieren kann. Hilfreich wird es sein, ein gemeinsames Verständnis über eine Unternehmenswertermittlung zu erzielen. In der Praxis kommen häufig sog. Ertragswertverfahren zur Anwendung, die auch die zukünftige Entwicklung des Unternehmens berücksichtigen. Eine Auseinandersetzung mit der zukünftigen Entwicklung ist in jedem Falle zu empfehlen, denn häufig weist das Unternehmen eine hohe Abhängigkeit von dem ausscheidenden Unternehmer auf und es obliegt dem Nachfolger, das Unternehmen weiterzuentwickeln. Entsprechende Ertragswertverfahren wenden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und auch die Finanzverwaltung an.

Die Bezahlung eines (Teil-) Kaufpreises kann durch eine Einmalzahlung erfolgen, wodurch der Übergeber unabhängig von der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens bleibt und sofort disponieren kann. Fehlt dem Nachfolger das notwendige Kapital, kann die Unternehmensnachfolge auch gegen Ratenzahlung oder gegen Leibrente auf Lebenszeit erfolgen. Gegebenenfalls stehen Förderprogramme zur Unternehmensgründung, -finanzierung oder -nachfolge durch die KfW oder andere Institutionen zur Verfügung.

 

3. Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

In rechtlicher Hinsicht setzt eine gelungene Unternehmensnachfolge die sorgfältige Erarbeitung eines Konzepts und dessen anschließende ebenso sorgfältige Umsetzung durch Erstellung der benötigten Verträge voraus. Bei der Erarbeitung des Konzepts sind sowohl erb- und familienrechtliche als auch gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Wie immer bildet eine Bestandsaufnahme der familiären und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Unternehmers, seiner Verträge und Testamente sowie der Verträge des Unternehmens die Grundlage der rechtlichen Gestaltung.

Je nachdem, ob die Unternehmensnachfolge - ganz oder teilweise - durch lebzeitige Übertragung oder erst nach dem Ableben des Übergebers erfolgen soll, sind unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Bei lebzeitigen Übertragungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften muss insbesondere sichergestellt werden, dass die für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Vereinbarungen (z.B. Mietverträge) auch nach der Unternehmensnachfolge Bestand haben. Soll ein Einzelunternehmen hingegen erst mit dem Ableben des Unternehmers auf den Nachfolger übergehen, bietet sich unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten die lebzeitige Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft an. Unter allen Umständen gilt es, bei der Vererbung von Einzelunternehmen die Entstehung von Erbengemeinschaften zu vermeiden. Regelmäßig sind für die Unternehmensnachfolge nicht nur der eigentliche Übergabevertrag, sondern auch Testamente oder Erbverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge, Gesellschaftsverträge und/oder Gesellschafterbeschlüsse, Eheverträge und Beraterverträge zu erstellen. Dabei ist insbesondere die Abstimmung der einzelnen Vereinbarungen untereinander von entscheidender Bedeutung. Eine Unternehmensnachfolge sollte daher nicht ohne die Beratung eines erfahrenen Juristen, der sich in den unterschiedlichen Rechtsgebieten auskennt, durchgeführt werden.

4. Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Unentgeltliche Unternehmensnachfolgen durch Vererbung oder Schenkung (sog. vorweggenommene Erbfolge) unterliegen zwar grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, allerdings sieht das aktuelle Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Steuerbefreiung bzw. eine Begünstigung für Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) und für Anteile an Kapitalgesellschaften vor. Der Bundesfinanzhof hält das aktuelle Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz jedoch in Teilen für verfassungswidrig und hat es deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht will dem Vernehmen nach noch in 2014 darüber entscheiden. Die Entscheidung könnte zum Ende von erbschaft- und schenkungsteuerfreien Unternehmensnachfolgen führen.

Die Regelverschonung als Standardvariante des derzeit noch geltenden Gesetzes sieht die sofortige Versteuerung von 15 Prozent des zu versteuernden Betriebsvermögens vor. Wird der Betrieb vom Erben oder Beschenkten dann mindestens fünf Jahre lang fortgeführt (Behaltensfrist) und die sogenannte Lohnsummenklausel eingehalten, bleiben die restlichen 85 Prozent nach fünf Jahren endgültig steuerfrei. Die Klausel ist erfüllt, wenn die Lohnsumme am Ende der fünf Jahre mindestens 400 Prozent der ursprünglichen Ausgangslohnsumme, d. h. des durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsaufwands der letzten fünf Jahre vor dem Übertragungsstichtag beträgt. Die Lohnsummenklausel findet bei Unternehmen mit weniger als 21 Beschäftigten keine Anwendung. Das sog. Verwaltungsvermögen (z.B. Geldvermögen, Wertpapiere) darf dabei maximal die Hälfte des Unternehmenswerts betragen.

Der Erbe oder Beschenkte kann - nach der derzeit noch geltenden Rechtslage - auch die Variante der Optionsverschonung wählen, bei der eine vollständige Steuerbefreiung des übertragenen Betriebsvermögens möglich ist. In diesem Fall beträgt die Behaltensfrist sieben Jahre, die maßgebliche Lohnsumme steigt auf 700 Prozent und das Verwaltungsvermögen darf nur maximal 10 Prozent des Unternehmenswerts betragen.

Die Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung ist bindend und kann nicht mehr geändert werden. Wird der Betrieb nach dem Übergang frühzeitig verkauft oder komplett aufgegeben, stellt das Finanzamt Nachforderungen. Diese sinken jedoch mit jedem abgelaufenen Jahr der Behaltensfrist.

Der Satz der Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt abhängig von dem Wert der Übertragung und dem Verwandtschaftsgrad zwischen 7 und 50 Prozent. Je nach Verwandtschaftsgrad werden persönliche Freibeträge gewährt.

Einhergehend mit einer unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens kann der Nachfolger grundsätzlich die Buchwerte seines Vorgängers übernehmen und fortführen. Stille Reserven, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Verkehrswert des Betriebsvermögens und seinem Buchwert ergeben, werden nicht aufgedeckt, wodurch keine Ertragsteuern anfallen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung sind jedoch im Einzelnen kompliziert. Vorsicht ist insbesondere bei sog. Betriebsaufspaltungen oder bei Sonderbetriebsvermögen geboten.

Bei der (teil-)entgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen fallen in der Regel Ertragsteuern und Grunderwerbsteuer an.

Der ertragsteuerlich relevante Gewinn aus dem Verkauf eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft ergibt sich im Normalfall aus der Differenz von Verkaufserlös einerseits und dem Buchwert des Eigenkapitals zzgl. der Veräußerungskosten andererseits. Sofern der ausscheidende Unternehmer älter als 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig ist, kann er einmal im Leben einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen.

Falls das zu übertragende Unternehmen inländischen Grundbesitz hat, kann - sofern keine Ausnahme aufgrund eines engen Verwandtschaftsgrades greift - Grunderwerbsteuer in Höhe von fünf Prozent (in Niedersachsen) des Grundstückwerts anfallen.

Die steuerlichen Folgen einer verunglückten Unternehmensnachfolge können existenzbedrohend sein. Es bedarf daher einer sorgfältigen Risikoabschätzung und Planung, die mit einem erfahrenen Steuerberater besprochen werden sollte.

5. Fazit

Für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge sind zahlreich emotionale, finanzielle, rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten. Die frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema, eine professionelle Konzeption und deren sorgfältige Umsetzung mit Hilfe von Experten sind unerlässlich. Unerwartete Unternehmensnachfolgen bergen erhebliche finanzielle Risiken. Wer ohnehin eine Vermögensübergabe plant, sollte angesichts der drohenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz jetzt handeln.

Ansprechpartner:

Petra Jaretzke (Hannover), Diplom-Kaufmann und Steuerberaterin
Siegrid Lustig (Hannover), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Notar Dr. Axel Berninger (Hannover)
Prof. Dr. Philipp Albrecht (Hannover), Rechtsanwalt, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer