Umsatzsteuersenkung von 19% auf 16% und von 7 % auf 5% Was ist steuerlich zu beachten? – Wer profitiert?

Im Rahmen des Konjunkturpaketes der Bundesregierung ist eine Senkung der Umsatzsteuersätze befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen. Der Regelsteuersatz soll dabei von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind zeitnah zu erwarten. 

Unternehmer haben somit kurzfristig Einstellungen in entsprechenden IT-Systemen zu ändern, neue Steuerkennzeichen zu implementieren und die Layouts der Rechnungen auf die neuen Steuersätze anzupassen. Ob mit Erleichterungen für die zweimalige Umstellung in einem Jahr im Wege von Vereinfachungsregeln durch die Finanzverwaltung zu rechnen ist, ist derzeit nicht bekannt.

Für die Anwendung der Steuersatzsenkung ergeben sich weitreichende Fragestellungen zur Steuerentstehung, also u.a. nach dem maßgeblichen Leistungszeitpunkt, um den zutreffenden Steuersatz bestimmen zu können. Besondere Herausforderungen ergeben sich dabei für Anzahlungen, Vorauszahlungen, Teilleistungen. Daneben sind  die Änderungen der Bemessungsgrundlage ggf. durch Skonto, Rabatte und ähnliches ist zu beachten.

 

Von welchem Zeitpunkt hängt die Anwendung des alten bzw. neuen Steuersatzes ab?

Welcher Steuersatz anzuwenden ist, hängt von dem Zeitpunkt ab, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung als ausgeführt gilt, vgl. die aktuell geltende Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 S. 1 UStG. Für Lieferungen und sonstige Leistungen ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 sind die neuen Steuersätze anzuwenden.

 

Was ist mit bereits erhaltenen Anzahlungen für noch nicht ausgeführte Lieferung und sonstige Leistungen?

Grundsätzlich entsteht die Umsatzteuer auf Anzahlungen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes in dem die Anzahlung geleistet wird, § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG. Wird der Umsatzsteuersatz jedoch zwischenzeitlich geändert, wäre nach der aktuell geltenden Übergangsvorschrift § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG der neue Steuersatz maßgeblich. Die Berechnung dieser Steuer wäre dann für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.

 

Was ist mit bereits abgeschlossenen Verträgen, deren Lieferung oder sonstige Leistung aber erst im umsatzsteuerreduzierten Zeitraum erfolgt, wem kommt die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes zu Gute?

Haben die Beteiligten eine sogenannte Bruttopreisvereinbarung abgeschlossen, bleibt das vereinbarte Entgelt unverändert. Die Umsatzsteuerreduzierung kommt somit dem Händler zugute, soweit kein Ausgleichanspruch nach § 29 UStG besteht. Haben die Beteiligten eine Nettopreisvereinbarung getroffen, reduziert sich das zu zahlende Entgelt zugunsten des Kunden.

Erster Anhaltspunkt, was für eine Vereinbarung geschlossen wurde, ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages:

Ist ein „Entgelt inklusive Umsatzsteuer“ vereinbart worden, spricht dies für das Vorliegen einer Bruttovereinbarung. Ist ein „Entgelt zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer“ vereinbart worden, spricht dies für eine Nettovereinbarung. Entscheidend für die Beurteilung ist jedoch immer der gesamte Vertragstext inkl. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Darüber hinaus ist ggf. § 29 UStG bei einer Bruttopreisvereinbarung zu beachten, der einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch normiert, wenn der Vertrag vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der maßgebenden Gesetzesänderung rechtsgültig abgeschlossen worden ist und die Lieferung oder sonstige Leistung aber zum neuen Steuersatz erfolgt. Für einen solchen Ausgleichsanspruch der ab dem 1. Juli 2020 eintretenden Minderung des Steuersatzes kämen daher nur Verträge in Betracht, die vor dem 1. März 2020 abgeschlossen und nach dem 30. Juni 2020 erfüllt worden sind.

 

Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind noch nicht verabschiedet worden. Die oben genannten Ausführungen stehen daher unter dem Vorbehalt, dass § 27 und § 29 UStG nicht geändert werden.

 

Gern stehen wir Ihnen bei entsprechenden Fragestellungen zur Verfügung.

 

Ansprechpartnerinnen: Petra Jaretzke, Anke Brinkhus