Tschechien: Neues Bürgerliches Gesetzbuch tritt 2014 in Kraft

I. Hintergrund

Mehr als zehn Jahre wurde daran gearbeitet, am 1. Januar 2014 soll es in Kraft treten: das neue tschechische Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Es fasst erstmals alle Bereiche des Privatrechts zusammen: das Familien-, Eigentums- und Erbrecht, das Vertragsrecht (einschließlich des geschäftlichen Vertragsrechts) und das Schadensersatzrecht. Lediglich die Verhältnisse zwischen den Körperschaften werden ebenfalls ab 1. Januar 2014 durch das neue Gesetz Nr. 90/2012 über die Handelskörperschaften geregelt. Bei der Kodifizierung handelt es sich um die bedeutendste Änderung der Rechtsverhältnisse in der Tschechischen Republik seit den 1960-er Jahren.

Das neue BGB hat 3080 Bestimmungen und führt eine Reihe bedeutender Änderungen ein. Aufgrund des Umfangs beschränken wir uns an dieser Stelle auf einige grundsätzliche Änderungen gegenüber der bestehenden rechtlichen Regelung.

II. Wichtigste Neuregelungen

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung des Grundsatzes, nach dem der Bau Bestandteil eines Grundstücks ist. Nach der gegenwärtigen rechtlichen Regelung ist es in der Tschechischen Republik möglich, dass der Bau und das Grundstück, auf dem der Bau steht, unterschiedliche Eigentümer haben.

In diesen Fällen ermöglicht das neue BGB ein Vorkaufsrecht zu Gunsten des Grundstückseigentümers an dem Bau und zu Gunsten des Baueigentümers an dem Grundstück bzw. an dem Grundstücksteil, sofern das Grundstück funktionell aufgeteilt werden kann. Das Vorkaufsrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die berechtigte Person dieses Recht nicht ausübt. Im Falle einer Ausübung des Vorkaufsrechts durch eine der berechtigten Personen kommt es zu der rechtlichen Verbindung der beiden Sachen und es wird gleichwohl weiterhin möglich sein, ausschließlich über das Grundstück zu verfügen.

Eine weitere bedeutende Änderung ist der Erwerb des Eigentums an einer Sache von einem Nichteigentümer. Nach der aktuell geltenden Rechtslage ist es nicht möglich, dass eine Person rechtskräftiger Eigentümer einer Sache wird, falls diese von einem Nichteigentümer erworben wird,
d.h. von einer Person, die kein gültiges Eigentumsrecht an der Sache hat.

Dies gilt auch für Liegenschaften und zwar selbst dann, wenn der Erwerb in das öffentliche Liegenschaftsregister eingetragen worden ist. Denn auch wenn der Liegenschaftserwerb im guten Glauben und auf Grund von Informationen im Liegenschaftskataster erfolgt, kann gleichwohl kein Eigentumsrecht erworben werden, falls die veräußernde Person nur vorgetäuscht hat, dass sie Eigentümer ist.

In diesen Fällen kann das Eigentum nur dann durch das sog. Ersitzen nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren rechtmäßig erworben werden, wenn der neue Erwerber im guten Glauben gehandelt hat. Im Unterschied hierzu schützt das neue BGB die Personen, die eine Sache im guten Glauben erworben haben und ermöglicht einen Eigentumserwerb an der Sache. Die Eintragungen im öffentlichen Liegenschaftskataster werden damit rechtsverbindlich.

Das neue BGB regelt darüber hinaus, dass Tiere keine Sache im rechtlichen Sinne sind.

Eine weitere wichtige Neuregelung ist die Möglichkeit der Adoption einer volljährigen Person. Nach der aktuellen Rechtslage können nur Personen unter 18 Jahren adoptiert werden. Im Erbrecht wird die Feststellung von Bedingungen für den Fall der Testamentvererbung eingeführt. Ebenso wird der Kreis der Erbberechtigten für den Fall der gesetzlichen Erbfolge erweitert.

Mgr. Anna Ulrychová
Mgr. Monika Deislerová Wetzlerová (Bratislava, Prag, Pilsen)