Slowakei: Elektronische Datenbox nach dem Gesetz über e-Government

Ab 01.07.2017 werden die Gerichte und Ämter jeder in der Slowakei ansässigen juristischen Person und jedem dortigen Unternehmer offizielle Dokumente in eine elektronische Datenbox zustellen.

Das System der elektronischen Datenboxen wird durch das Gesetz Nr. 305/2013 Slg. über die elektronische Form der Ausübung des Kompetenzbereichs von Organen der öffentlichen Hand und über die Änderung und Ergänzung verschiedener weiterer Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften, geregelt. Diese Datenboxen werden durch den Staat errichtet und zwar für alle Verwaltungsbehörden, juristische Personen, Unternehmer sowie für alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die beidseitige elektronische Kommunikation kann zum Beispiel mit Gerichten, der Sozialversicherung usw. erfolgen. Für jedes betroffene Subjekt wird jeweils nur eine elektronische Datenbox eingerichtet. Deren Einrichtung ist kostenlos.

Der Zugang in die elektronische Datenbox erfolgt mittels eines Personalausweises, der über einen Chip verfügt. Weiterhin ist die Aktivierung des persönlichen Sicherheitscodes (BOK) erforderlich. Ebenso ist notwendig, eine App eID klient Applikation installiert zu haben, die auf der Website https://www.slovensko.sk/sk/navody verfügbar ist. Ebenso erforderlich ist der Besitz von einem Lesegerät für die Chipkarten.

Die Datenbox kann mit einer E-Mail verglichen werden. Die elektronische Datenbox wird nur dann deaktiviert, wenn die juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht wird.

Da nicht alle statuarischen Organe der slowakischen Gesellschaften aktuell über einen mit Chip versehenen Personalausweis verfügen, werden innerhalb einer Übergangszeit bis zum 01.07.2017 nicht alle Dokumente elektronisch übermitteln werden. Die Anmeldung in die elektronische Datenbox während der Übergangsperiode (01.08.2016 – 30.06.2017) hat eine ganz wesentliche Bedeutung. Falls diese in der Übergangszeit erfolgt, werden ab der Anmeldung automatisch alle Dokumente elektronisch versendet. Wenn die Anmeldung nicht bis zum 30.06.2017 erfolgt, werden alle Dokumente ab 01.07.2017 automatisch elektronisch an alle Gesellschaften unabhängig davon, ob sich diese angemeldet haben oder nicht, gesendet.

Die Datenbox für als Unternehmer tätige natürliche Personen wird automatisch dann errichtet, wenn deren Berechtigung zur Unternehmenstätigkeit bekannt geworden ist.

Die Verpflichtung zur Aktivierung von elektronischen Datenboxen betrifft jedoch nur juristische Personen. Als Unternehmer tätige natürliche Personen, sind nicht verpflichtet, die für sie eingerichteten Datenboxen für die elektronische Zustellung von amtlichen Dokumenten zu aktivieren.

Eine ausländische Person hat nicht die Möglichkeit, einen Ausweis mit Chip zu erhalten, da dieser die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik voraussetzt. Falls der statuarische Vertreter einer juristischen Person eine ausländische Person ist, kann diese letztlich nur einen Bürger der Slowakischen Republik (mit ständigem Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik) bevollmächtigen, welche dann einen vollen Zugang zur elektronischen Datenbox der betreffenden juristischen Person haben wird. Die Vollmacht muss das statuarische Organ der juristischen Person selber in schriftlicher Form mit amtlich beglaubigter Unterschrift an das Regierungsamt in Bratislava übersenden.

Autoren: Veronika Pinterová & Pavel Trnka