Sieg der Werbeagenturen gegen die GEMA

Die Nutzung von Musikkompositionen zu Werbezwecken auf der Internetpräsenz muss nicht bei der GEMA angemeldet werden

Durch eine nun veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus 2009 hat der BGH klargestellt, dass die GEMA nicht berechtigt ist, die Verwendung von Musikwerken, die eine Agentur für Kunden komponiert und dann zu Zwecken der Referenzwerbung auf der eigenen Internetpräsenz veröffentlicht hat, zu untersagen.

Die Klägerin - eine Werbeagentur - hat für ihre Kunden Fernsehwerbespots produziert und die Musikstücke hierfür komponieren lassen. Einige dieser Spots hat die Agentur - einschließlich der Musikkompositionen - auf ihrer Internetpräsenz zur Bewerbung ihrer Agenturleistungen präsentiert.

Die GEMA, welche die ihr von Komponisten eingeräumten Nutzungsrechte an Musikrechten wahrnimmt, hat die Agentur aufgefordert, die Musikkompositionen bei ihr anzumelden, selbstverständlich verbunden mit der Pflicht zur Lizenzzahlung.

Die Agentur ist selbst in die Offensive gegangen und hat die GEMA auf Feststellung verklagt, dass sie nicht berechtigt sei, von der Agentur Auskunft oder Vergütung für die Nutzung eigener Musikwerke im Internet zum Zweck der reinen Eigenwerbung zu verlangen.

Die GEMA vertrat die Ansicht, sie sei auch dann für die Nutzung von Musikwerken im Internet wahrnehmungsberechtigt, wenn diese nur zu Werbezwecke veröffentlicht würden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht München hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

Der Bundesgerichtshof ist demgegenüber der Auffassung, dass die GEMA weder Auskunft noch Vergütung verlangen kann, weil sie aufgrund der Berechtigungsverträge nicht das Recht habe, urheberrechtliche Nutzungsrechte bei der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.

Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass auch bei der Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften wie der GEMA die sogenannte Zweckübertragungstheorie greife.

Nach der Zweckübertragungstheorie, die in § 31 Urhebergesetz geregelt ist, wird die Frage, ob, in welcher Art und in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, durch den von beiden Parteien vereinbarten Vertragszweck beantwortet, § 31 V 2 UrhG.

Der BGH kommt bei Zugrundlegung der Zweckübertragungstheorie zu dem Ergebnis, dass der GEMA nach dem Wortlaut der Wahrnehmungsverträge keineswegs das Recht zur Wahrnehmung der Nutzung von Musikwerken zu Werbezwecken erteilt worden sei. Es komme daher noch nicht einmal darauf an, ob die Musikstücke für Fremdwerbung oder für reine Eigenwerbung, wie vorliegend erfolgt, verwendet werden. Denn es handele sich bei der Verwendung eines Musikwerkes zu Werbezwecken um eine eigene Nutzungsart, weil die Verwendung zu Werbezwecken eine allgemein übliche und wirtschaftlich eigenständige Form der Nutzung von Musikwerken sei. Diese eigene Nutzungsart sei aber in den Berechtigungsverträgen nicht ausdrücklich genannt.

Hierfür spreche auch, dass andere Nutzungsarten wie die Nutzung von Musikstücken als Ruftonmelodie oder Freizeichnungsuntermalungsmelodie explizit in den Berechtigungsverträgen genannt worden seien, aber eben nicht die Nutzung eines Musikwerkes zu Werbezwecken.

Darüber hinaus habe der Urheber selbst ein eigenes erhebliches Interesse daran, das Recht zur Nutzung seines Werkes zu Werbezwecken selbst wahrzunehmen. Dies widerspreche auch der Annahme einer konkludenten Subsumption dieser Rechte unter die Verwertungsverträge.

Im Übrigen liege es nach Auffassung des BGH gerade im Interesse des Berechtigten, das Entgelt für die Werknutzung zu Werbezwecken selbst aushandeln zu können und nicht an die Tarifbestimmungen der GEMA hierfür gebunden zu sein.

Ausblick

Es dürfte sich hier um eine bahnbrechende Entscheidung handeln, da generell die Frage beantwortet wurde, ob die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken unter die Wahrnehmungsverträge der GEMA zu fassen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich hier eindeutig auf die Seite der Urheber, in diesem Fall der Werbeagenturen gestellt, eine sicherlich positive und sehr nachvollziehbare Entscheidung zu Gunsten der Rechte der Komponisten und Urheber, die künftig auch die erstinstanzliche Rechtsprechung beeinflussen wird.

Da nur das Rechtsverhältnis zur GEMA Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war, ist allerdings offen, ob die Agentur auch im Verhältnis zu dem Komponisten berechtigt war, die Musikstücke als Teil der Spots zur Referenzwerbung zu veröffentlichen.