Schwarzgeld im Nachlass – Was Erben tun müssen

Oft erfahren Erben erst nach dem Tod des Erblassers, dass zum Nachlass eine dem Fiskus bislang verschwiegene Kapitalanlage gehört. Besonders die Schweizer Internetseite Dormantaccounts trägt aktuell dazu bei, dass viele Erben erst nach Jahren erfahren, dass ihnen noch Vermögen in der Schweiz gehört. Denn auf der Seite werden Namen von Kunden veröffentlicht, die sich seit vielen Jahren nicht mehr bei ihrer Bank gemeldet haben. So will die Schweiz Kunden oder Erben und das Vermögen wieder zusammenführen.

Doch für Erben kann das einige Probleme mit sich bringen: Erben haben dann vielfach die Pflicht, alte Steuererklärungen nachträglich zu korrigieren. Betroffen sind nicht nur die eigenen Steuererklärungen, sondern auch die des Verstorbenen und die Erbschaftsteuererklärung. Erben müssen also auf drei Punkte achten:

1. Berichtigung der Steuererklärungen für den Erblasser

Erkennen Erben, dass der Verstorbene seine Kapitalerträge beziehungsweise Veräußerungsgewinne nicht erklärt hat, so sind sie gesetzlich verpflichtet, dies den Steuerbehörden unverzüglich anzuzeigen. Zu berichtigen sind die noch nicht verjährten Zeiträume. Da der Erblasser in der Regel eine Steuerhinterziehung begangen hat, beträgt die steuerliche Verjährungsfrist nicht vier, sondern zehn Jahre.

Die Frist beginnt jedoch erst nach Ende des Jahres zu laufen, in dem der Steuerpflichtige seine Steuererklärung abgegeben hat, spätestens jedoch nach drei Jahren. Hat der Erblasser seine Steuererklärungen sehr spät oder gar nicht abgegeben, kann sich diese steuerliche Verjährung und somit der Zeitraum, für den berichtigt werden muss, auf bis zu 13 Jahre verlängern.

2. Berichtigung der Erbschaftsteuererklärung

Neben den Steuererklärungen für den Erblasser ist auch eine bereits abgegebene Erbschaftsteuererklärung der Erben zu korrigieren, wenn noch keine steuerliche Verjährung eingetreten ist. Soweit den Erben für die Abgabe der falschen Erbschaftsteuererklärung weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann, beträgt die steuerliche Verjährungsfrist für die Berichtigung der Erbschaftsteuererklärung vier Jahre. Je nachdem, wie spät die Erklärung abgegeben wurde, kann sich die steuerliche Verjährung auf sieben Jahre verlängern.

3. Berichtigung der Steuererklärung für die Erben

Mit dem Tod des Erblassers werden Erträge wie Dividenden oder Zinsen den Erben zugerechnet. Hatten die Erben jahrelang keine Kenntnis von einer geerbten Kapitalanlage, so haben sie folglich auch die ihnen seit dem Tod des Erblassers zuzurechnenden laufenden Erträge der Kapitalanlage unwissentlich nicht erklärt. Sobald sie hiervon Kenntnis erhalten, haben sie die Pflicht, ihre Steuererklärungen unverzüglich zu berichtigen. Dies geschieht durch eine Berichtigungserklärung. Auch hier beträgt die steuerliche Verjährungsfrist vier Jahre, gegebenenfalls verlängerbar auf sieben Jahre, sodass diese Jahre zu berichtigen sind.

Leider wird bei Korrekturen von Steuererklärungen der Erben seitens der Finanzverwaltung zum Teil zunächst unterstellt, dass die Erben in der Vergangenheit wissentlich falsche Steuererklärungen abgegeben haben. Es steht somit der Vorwurf einer Steuerhinterziehung der Erben im Raum. Im Fall einer Steuerhinterziehung wäre jedoch keine einfache Berichtigungserklärung, sondern eine Selbstanzeige abzugeben. Die Selbstanzeige umfasst als Korrekturzeitraum zehn Jahre und unterliegt strengeren Anforderungen als eine Berichtigungserklärung. Zwar hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 23. Mai 2016 mitgeteilt, dass nicht jede objektive Unrichtigkeit einer Steuererklärung den Verdacht einer Steuerstraftrat oder Steuerordnungswidrigkeit nahelegt. In der Praxis wird aber eine genaue Abwägung der Umstände des Einzelfalles notwendig sein, um zu klären, inwieweit den Erben hinsichtlich der Korrektur ihrer eigenen Steuererklärungen eine bloße Berichtigungserklärung oder sicherheitshalber eine Selbstanzeige anzuraten ist.

Ansprechpartnerin

Anke Brinkhus LL.M., Rechtsanwältin, Hannover

26. September 2016