Rumänien: Erneute Änderungen des rumänischen Insolvenzgesetzes

Aktuelle Novellierung des Insolvenzrechts
Das rumänische Insolvenzgesetz wurde erneut erheblich modifiziert. Hintergrund für die Novelle ist die Absicht des Gesetzgebers, das Insolvenzverfahren zu beschleunigen und effizienter durchzuführen.

Wesentliche Änderungen
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Frist, die ablaufen muss, bis der Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen kann. Bislang war eine gesetzliche Frist von 90 Tagen vorgesehen, dieser Zeitraum wurde nunmehr verkürzt: Gläubiger können demnach nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen ab Fälligkeit und bei Unstrittigkeit einer Forderung bei Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Zudem wurde die Summe der bestehenden Schulden, die erreicht sein muss, damit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden kann, von 45.000,00 Lei auf 40.000,00 Lei (das entspricht ungefähr 9.000,00 Euro) herabgesetzt.

Weitere wichtige Änderungen betreffen das Ladungsverfahren. Bislang hatte der Insolvenzverwalter die Parteien zu den Gläubigerversammlungen geladen. Künftig werden die Parteien nicht mehr individuell geladen. Die Ladung zu den Gläubigerversammlungen wird nunmehr im „Öffentlichen Insolvenzanzeiger“ - und zwar mindestens 5 Tage vor dem Datum der Gläubigerversammlung - publiziert. Die konsequente Verfolgung des Öffentlichen Insolvenzanzeigers wird damit unabdingbar.

Die Schuldner sind im Fall der Feststellung ihrer Zahlungsunfähigkeit ferner verpflichtet, bei Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Nachweis der Mitteilung der Absicht der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt zu erbringen. Das neue Insolvenzrecht führt also obligatorische Mitteilungspflichten an die Behörden ein. Die seit einigen Jahren konsequent durchgeführte Vorgabe der Interaktion bzw. Zusammenarbeit zwischen den Behörden wird weiter ausgebaut.

Ausblick
Auch wenn zahlreiche Änderungen sinnvoll erscheinen, bleibt abzuwarten, wie diese in der Praxis gehandhabt werden. Mit Spannung wird zu beobachten sein, ob der gewünschte Effekt der Beschleunigung und Vereinfachung des Insolvenzverfahrens tatsächlich erzielt werden kann.

Autor: Helge Schirkonyer