Rumänien: Erhöhung des Mindestlohnes in Rumänien

Während in Deutschland in der Öffentlichkeit umfassend über die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes diskutiert wurde, ist ein gesetzlicher Mindestlohn in Rumänien bereits seit geraumer Zeit Realität. Insoweit wurde vergleichsweise unaufgeregt die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes in Rumänien zur Kenntnis genommen.

Zweistufige Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes
Seit dem 01.01.2015 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Rumänien LEI 975,00 (umgerechnet ca. EUR 220,00) pro Monat. Zum 01.07.2015 wird der gesetzliche Mindestlohn noch einmal erhöht und zwar auf dann LEI 1.050,00 (umgerechnet ca. EUR 240,00) pro Monat.

Allerdings hat die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes in Rumänien durchaus Tradition. Seit 2008 ist dieser schrittweise um gut 50% erhöht worden.

Die Unaufgeregtheit, mit der die rumänische Öffentlichkeit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes begegnet, hat sicherlich damit zu tun, dass nicht mehr eine grundsätzliche Debatte über die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes an sich geführt werden muss. Weiterhin dürfte eine Rolle spielen, dass dieser gesetzliche Mindestlohn im Vergleich zu dem allgemeinen Lohnniveau, insbesondere in Westeuropa, gering erscheint.

Weitreichende Gestaltungsvorgaben
Die im Vergleich zu der Debatte in Deutschland vergleichsweise geringe Diskussion über die Erhöhung des Mindestlohnes in Rumänien zeigt auch, dass die starke Reglementierung des Arbeitsrechts durch den rumänischen Staat hingenommen wird oder jedenfalls nicht im Fokus der politischen Debatte steht.

Anders als zum Beispiel in Deutschland ist das Arbeitsrecht durchzogen von vielfältigen formellen gesetzlichen Vorgaben, die strikt einzuhalten sind. Letztlich ist das ganze Arbeitsverhältnis vom Beginn bis zu seiner Beendigung eingefasst in formelle Regularien.

So muss zum Beispiel spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn der von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber an das zuständige „Arbeitsinspektorat“ elektronisch übermittelt werden. Der Ausspruch einer Kündigung setzt voraus, dass ein vom Gesetzgeber vorgesehener Kündigungsgrund gegeben ist. Der Ausspruch einer Kündigung setzt wiederum in Abhängigkeit von dem Kündigungsgrund die Einhaltung gewisser Formalien voraus. Zum Beispiel muss bei einer Kündigung aus disziplinarischen Gründen ein konkret vorgegebenes Untersuchungsverfahren durchlaufen werden.

Fazit
Das Arbeitsrecht in Rumänien ist geprägt von vielfältigen gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt sowohl für die praktische Abwicklung als auch für die rechtliche Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses. Viele Punkte können jedoch von den Beteiligten einvernehmlich entsprechend den konkreten Erfordernissen angepasst werden. Insoweit ist anzuraten, sich im Vorfeld über die spezifischen Besonderheiten zu erkundigen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Ob sich der Trend einer weiteren stetigen Steigerung des Lohnniveaus fortsetzt, bleibt indes abzuwarten.

Autor: Heinrich Nerlich