Rechtssicheres Whistleblowing in Ihrem Unternehmen - Länderupdate in Deutschland

In Deutschland wurde der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes, nach Einsetzung eines Vermittlungsausschusses, am 12. Mai 2023 vom Bundesrat beschlossen und wird im Juni 2023 in Kraft treten.

Für Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten besteht nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und auch nach der Whistleblowing-Richtlinie der EU die Pflicht, interne Meldestellen einzurichten, über die Missstände und Verstöße gegen geltendes Recht gemeldet werden können.

Die zentralen Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes sind:

  • Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen,
  • Maßnahmen zum Schutz des Hinweisgebers,
  • Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Fall von bewusst falschen Angaben sowie
  • Bußgelder für Unternehmen aufgrund ungenügender Umsetzung.

Durch die Arbeit des Vermittlungsausschusses hat es drei zentrale Änderungen des Gesetzes im Vergleich zum ursprünglich eingebrachten Gesetzentwurf gegeben: Meldestellen für Hinweisgeber sind nicht verpflichtet, auch anonyme Meldungen möglich zu machen. Das Bußgeld für Unternehmen im Falle der vorsätzlichen Behinderung einer Meldung oder bei Nicht-Wahrung der Vertraulichkeit wurde von EUR 100.000,00 auf EUR 50.000,00 herabgesetzt. Und letztlich wurde der Schmerzensgeldanspruch des Hinweisgebers im Falle von Repressalien durch das Unternehmen gestrichen.

Zudem wurde im Rahmen der Begründung zum Gesetzentwurf noch einmal deutlich gemacht, dass seitens der Unternehmen Anreize geschaffen werden sollen, dass sich ein Hinweisgeber vor einer Meldung an die externe Meldestelle (auf Landes- oder Bundesebene) vorrangig an die interne Meldestelle wendet. Die interne Meldestelle kann auch auf einen Dienstleister ausgelagert werden.

Dabei ist es möglich, dass innerhalb eines Konzerns eine Muttergesellschaft zentral das Hinweisgebersystem für die in- und ausländischen Tochtergesellschaften zur Verfügung stellt.

Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden unterliegen unmittelbar nach Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes der Pflicht, ein entsprechendes Hinweisgebersystem anzubieten. Etwaige Bußgelder wegen der Nichteinrichtung sollen jedoch erst ab dem 1. November 2023 erhoben werden. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden haben eine Frist zur Umsetzung des Gesetzes bis zum 17. Dezember 2023.



Autor: Dr. Miriam Boehm
Autor: Dr. Karolin Nelles