Inhalt: Wen betreffen die Änderungen? Welche Änderungen werden vorgenommen? Handlungsbedarf für Unternehmen Die Haftung von Unternehmen für von ihnen hergestellte Produkte steht vor einem grundlegenden Wandel: Mit der EU-Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG, wird das bisherige Haftungsregime erstmals umfassend auf die digitale Welt ausgeweitet. Das Produkthaftungsgesetz legt fest, wer als Hersteller von Produkten gilt und wie diese für Schäden haften, die durch fehlerhafte Produkte entstehen – auch ohne, dass ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Klassische Haftungstatbestände sind z.B. Material- oder Konstruktionsfehler. Wen betreffen die Änderungen? Ab dem 09. Dezember 2026 gelten die neuen Regelungen für alle ab dann neu in den Verkehr gebrachten Produkte. Hiervon betroffen sein können insbesondere: Hersteller, Entwickler und Anbieter digitaler Lösungen Händler und Online-Shop-Betreiber Importeure, Lieferanten und Fulfillment- Dienstleister und Plattformen und Anbieter von Eigenmarken Nach dem Produkthaftungsgesetz gilt als Hersteller, wer ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herstellt, oder Software und digitale Dienste bereitstellt, die für das Produkt wesentlich sind. Außerdem kann ein Unternehmen als Quasihersteller haften, wenn es ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in den Verkehr bringt – etwa Händler mit Eigenmarken oder Plattformbetreiber, die Produkte mit eigenem Branding verkaufen. Dadurch können auch in der EU ansässige Händler oder andere in der Lieferkette beteiligte Akteure betroffen sein. Darüber hinaus wird der Kreis der haftenden Personen entlang der Lieferkette erweitert. Künftig können auch Importeure, Lieferanten und Fulfillment-Dienstleister in die Haftung einbezogen werden, insbesondere wenn kein Hersteller mit Sitz in der EU vorhanden oder greifbar ist. In solchen Fällen greifen abgestufte Haftungsmechanismen. Importeure treten regelmäßig an die Stelle des Herstellers bei Produkten aus Drittländern, Lieferanten können haften, wenn sie den Hersteller oder Importeur nicht benennen, und auch Fulfillment-Dienstleister können erfasst sein, etwa bei Direktvertrieb über Online-Plattformen ohne identifizierbaren verantwortlichen Wirtschaftsakteur innerhalb der EU. Welche Änderungen werden vorgenommen? 1. Umsetzung des deutschen Gesetzgeber Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung beinhaltet insbesondere die folgenden neuen Regelungen; a. Produktbegriff Der bisher auf körperliche Gegenstände beschränkte Produktbegriff wird auf Software und digitale Konstruktionsunterlagen erweitert, z.B. Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme und Anwendungen von KI-Systemen. Fehler in Software, digitalen Komponenten oder erforderlichen Updates können künftig ebenfalls einen Produktfehler begründen. b. Haftungserweiterungen Der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes wird auf sogenannte „verbundene Dienste“ erweitert. Das sind solche Dienste (oft Software oder Apps), die essenziell mit einem physischen, vernetzten Produkt verknüpft sind. Sie steuern, ergänzen oder aktualisieren dessen Funktion, wobei ein Datenaustausch stattfindet. Dies kann dazu führen, dass beispielsweise im Falle eines durch ein Fahrzeug verursachten Schadens, der auf der Fehlerhaftigkeit eines Navigationsdienstes basiert, eine parallele Haftung des Fahrzeugherstellers und des Anbieters des Navigationsdienstes, in Betracht kommt. Zudem wird die Haftung auf die Fälle angepasster Produkte ausgeweitet. Wer an einem bereits in den Verkehr gebrachten Produkt „wesentliche Änderungen“ vornimmt, haftet fortan als Hersteller des modifizierten Produktes wie der Primärhersteller. Schließlich entfallen die Haftungshöchstgrenzen für Personenschäden, sodass in der Folge ein Haftungsrisiko in unbegrenzter Höhe besteht. c. Beweiserleichterungen für Geschädigte Die erweiterte Haftung wird ergänzt durch eine Erleichterung der Beweisführung für Geschädigte. Hersteller sind zukünftig verpflichtet, die Funktionsweise einer Software offen zu legen, sofern dies für die Feststellung der Schadensursächlichkeit erforderlich ist. Verweigert der Hersteller die Auskunft, wird vermutet, dass die Software fehlerhaft gearbeitet hat. Steht ein Produktfehler fest und ist eine eingetretene Rechtsgutsverletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen, müssen Unternehmen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen. Diese Maßnahmen dienen ausschließlich der Prüfung, ob der Produktfehler tatsächlich den Schaden verursacht hat und berücksichtigen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens. Handlungsbedarf für Unternehmen Die Verschärfungen durch das neue Produkthaftungsgesetz machen eine frühzeitige Anpassung betrieblicher Prozesse erforderlich. Unternehmen sollten insbesondere: Verträge mit Herstellern und Lieferanten überprüfen und anpassen, AGB für digitale Produkte rechtssicher gestalten, ihre Rolle in der Lieferkette auf eine Einordnung als Hersteller oder Quasihersteller prüfen, Dokumentations- und Compliance-Prozesse stärken, sowie interne Strukturen zur Beweissicherung aufbauen, insbesondere zur Dokumentation von Produktentwicklung, Softwareänderungen und Tests, um im Schadensfall die Ursachen nachvollziehbar darlegen zu können. Gerne prüfen wir, ob Ihr Unternehmen von den Änderungen betroffen ist und welche konkreten Maßnahmen sinnvoll sind. Autor: Dr. Karolin Nelles Autor: Charlotte Wagner