PRESSEMITTEILUNG: Schindhelm-Partner Dr. Ralph Heiermann aus Hannover gewinnt Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Struktur der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH)

Seit 2007 hat sich Rechtsanwalt Dr. Ralph Heiermann (Hannover) mit dem Fall beschäftigt: Ein Hochschullehrer und Mitglied des Senats der MHH erhob die von Dr. Ralph Heiermann verfasste Verfassungsbeschwerde gegen das Niedersächsische Hochschulgesetz, das wichtige Mitbestimmungsrechte des Senats der niedersächsischen Hochschulen beschneidet. Das Gesetz gibt dem dreiköpfigen Vorstand der Hochschule weitreichende Kompetenzen, ohne ausreichende Kontrollmöglichkeiten und Mitwirkungsrechte für den Senat, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Juni 2014 feststellt. Das Gesetz verletzt die durch Art. 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz geschützte Freiheit von Forschung und Lehre.

Ziel des Beschwerdeführers war es, eine hinreichende Mitbestimmung des Senats bei allen Fragen rund um Wissenschaft und Forschung, aber auch Organisationsstruktur, Haushalt und Krankenversorgung zu erwirken. Und genau das wurde jetzt erreicht. Der niedersächsische Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung schaffen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Hochschulorganisationsrecht, das individuelle Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung unangetastet bleiben muss. Das ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen vom Gesetzgeber, insbesondere durch die hinreichende Mitwirkung des Senats, sicherzustellen, wenn dem Vorstand wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse übertragen sind. Je grundlegender und substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan Senat entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, so das Bundesverfassungsgericht. Die Regelungen in den §§ 63c und 63e NHG genügen diesen Anforderungen nicht, weil weichenstellende Entscheidungen über die Entwicklung, die Organisation und die Ressourcen für Forschung und Lehre im Wesentlichen dem Vorstand zugewiesen und dem Senat ohne ausreichende Kompensation entzogen sind.

"Dieses Urteil betrifft nicht nur die MHH, sondern alle niedersächsischen Hochschulen. Es wird ebenfalls auch Auswirkungen für die gesamte deutsche Hochschullandschaft haben", prognostiziert Rechtsanwalt Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht bei Schindhelm, der sich über sieben Jahre für die Belange seines Mandanten eingesetzt hat.