Polen: Bestellung eines Prokuristen, der nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer handeln kann, unzulässig

Der Oberste Gerichtshof behandelte in dem Beschluss vom 30.01.2015 (Aktenzeichen III CZP 34/14) eine wesentliche Rechtsfrage und zwar, ob die Erteilung einer Gesamtprokura in den polnischen Gesellschaften in der Form zulässig ist, dass der Prokurist ausschließlich gemeinsam mit dem Geschäftsführer handeln kann.

Die wesentlichen Aspekte einer unechten Prokura
Nach den Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches („KC“) ist die Prokura eine spezielle Art der von einem Unternehmer erteilten und ins Unternehmerregister einzutragenden Vollmacht, die zu gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen, die mit der Führung eines Unternehmens verbunden sind, ermächtigt.

In Polen gibt es drei Arten der Prokura:

  • Einzelprokura, die der Unternehmer einer Person oder mehreren Personen erteilt, wobei jeder Prokurist zur selbstständigen Ausübung der gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen, die mit der Führung eines Unternehmens verbunden sind, ermächtigt ist;
  • Gesamtprokura, die der Unternehmer mehreren Personen erteilt, aber jede Person als ein Gesamtprokurist handelt und für ein wirksames Rechtsgeschäft alle Prokuristen die Willenserklärung gemeinschaftlich abgeben müssen;
  • Filialprokura, deren Bereich auf die Geschäfte der im Register eingetragenen Unternehmensfiliale beschränkt ist.

Eine andere Form der Prokura, deren Erteilung nicht aufgrund der geltenden Vorschriften erfolgt, ist die oben erwähnte unechte Gesamtprokura. Die unechte Gesamtprokura ermöglicht, die Handlungen des Prokuristen durch das Zusammenwirken mit dem vertrauten Geschäftsführer zu beschränken und dadurch einen Einfluss auf die vom Prokuristen abgegebenen Erklärungen zu gewährleisten.

Die bisherige Praxis
Der Oberste Gerichtshof erkannte im Beschluss vom 27.04.2001 (Aktenzeichen III CZP 6/01) die Erteilung der Prokura mit dem Vorbehalt, dass der Prokurist nur gemeinschaftlich mit einem Geschäftsführer oder einem Gesellschafter handeln kann, als zulässig an. Der Oberste Gerichtshof nahm damals an, dass die Vorschriften über die Gesamtprokura auf die unechte Gesamtprokura entsprechende Anwendung finden. Damit konnten die Geschäftsführer eine unmittelbare Kontrolle über die Handlungen des Prokuristen ausüben. Die Praxis der Registergerichte bei Eintragung dieser Form der Prokura war aber uneinheitlich. Einige Registergerichte ließen die Prokura in der Form, dass der Prokurist ausschließlich gemeinschaftlich mit einem Geschäftsführer handeln kann, zu, andere Gerichte lehnten hingegen solche Eintragungsanträge ab.

Änderung der Rechtsprechungslinie
Wegen der Unterschiede in der Praxis entschied der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 30.01.2015, dass die Eintragung einer unechten Gesamtprokura ins Unternehmerregister unzulässig ist und die fehlerhaften Eintragungen von Amts wegen gestrichen werden sollen.

In der Begründung des Beschlusses ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Prokura einer Person oder mehreren Personen (Einzelprokura) oder mehreren gemeinschaftlich handelten Personen (Gesamtprokura) erteilt werden kann. Die Vorschriften über die Gesamtprokura sehen keine Möglichkeit vor, dass die mit dem Prokuristen handelnde Person kein Prokurist, sondern insbesondere ein Geschäftsführer, ist. Dem Geschäftsführer stehen nämlich wegen der in der Gesellschaft ausgeübten Funktion größere Vertretungsbefugnisse als einem Prokuristen zu. Außerdem betonte der Oberste Gerichtshof, dass, wenn die Wirksamkeit der Willenserklärungen eines Prokuristen von einer Willenserklärung eines Geschäftsführers abhängig gemacht würde, es dazu führen würde, dass der Prokurist die Gesellschaft nicht als ihr Bevollmächtigter vertreten würde, sondern nur ein Bevollmächtigter des Geschäftsführers (bzw. der Geschäftsführung) wäre.

Der Oberste Gerichtshof schloss die Möglichkeit aus, die Gesamtprokura nach den oben ausgeführten Regeln zu gestalten. Es wurde jedoch zugelassen, im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Vertretungsbestimmungen dahin zu vereinbaren, dass für die Abgabe der Willenserklärungen im Namen der Gesellschaft das Zusammenwirken eines Gesamtprokuristen mit einem Geschäftsführer erforderlich ist.

Dies begründete der Oberste Gerichtshof damit, dass die oben erwähnte Art der Vertretung von der Situation, dass die Geschäftsführung einer Person Prokura in Form einer einseitigen Willenserklärung erteilt, aber gleichzeitig die wirksame Vertretung der Gesellschaft durch den Prokuristen von einer Willenserklärung eines Geschäftsführers abhängig macht, zu unterscheiden ist.

Einfluss der fehlerhaft erteilten Prokura auf die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass die Geschäfte der fehlerhaft bestellten Prokuristen schwebend unwirksam sind. Das bedeutet, dass für die Wirksamkeit dieser Geschäfte eine Genehmigung der Gesellschaft, in deren Namen der Prokurist handelte, erforderlich ist.

Dies gilt für die Geschäfte der fehlerhaft bestellten Prokuristen, die nach dem Tag der Beschlussfassung durch den Obersten Gerichtshof, d.h. nach dem 30.01.2015 abgeschlossen wurden.

Folgen für die Unternehmer
Aufgrund des Beschluss des Obersten Gerichtshofes sind fehlerhafte Eintragungen im Register ändern, sodass die Unternehmen, in denen unechte Gesamtprokura erteilt wurde, den bereits bestellten Prokuristen eine nach dem Zivilgesetzbuch zulässigen Prokura (Einzel-, Gesamt- oder Filialprokura) zu erteilen haben.

Dies hat auch zur Folge, dass die Gesellschaften, bei denen eine unechte Prokura erteilt wurde, überprüfen müssen, ob die nach dem Tag der Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofes durchgeführten Geschäfte der Prokuristen durch die Gesellschaft zu bestätigen sind.

Autor: Tomasz Szarek