Pflichtteilsverzicht bei 2. Ehe unerlässlich!

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BGH steht der 2. Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für Schenkungen zu, die der Mann vor der Heirat z.B. an seine 1. Ehefrau oder an seine Kinder geleistet hat.

1. Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch ist die Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen einer verstorbenen Person. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern des Verstorbenen. Enterbt der Verstorbene einen Pflichtteilsberechtigten durch Testament, so steht diesem ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines Erbteils zu.

Beispiel:

Ein verheirateter Mann hat ein Kind und ein Vermögen von EUR 400.000. Als er verstirbt, wird er aufgrund eines Testaments von seinem Kind allein beerbt. Der enterbten Ehefrau steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 (= EUR 50.000) zu.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Während sich der Pflichtteilsanspruch nach dem vom Verstorbenen konkret vererbten Vermögen richtet, bezieht sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf das Vermögen, das der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt hat.

Beispiel:

Ein verheirateter Mann hat ein Kind und ein Vermögen von EUR 400.000. Kurz vor seinem Tod verschenkt er EUR 200.000 an sein Kind. Als er verstirbt, wird er aufgrund eines Testaments von seinem Kind allein beerbt. Der enterbten Ehefrau steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des hinterlassenen Vermögens
(= EUR 25.000) und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 1/8 des verschenkten Vermögens
(= EUR 25.000) zu.

3. Pflichtteilsergänzungsanspruch des 2. Ehegatten

Da die Zahl der Patchworkfamilien zunimmt, mehren sich auch die Fälle, in denen der Mann seine (1.) Ehefrau und/oder seine Kinder beschenkt, sich scheiden lässt oder Witwer wird und dann erneut heiratet. Enterbt er seine 2. Ehefrau, stellt sich die Frage, ob dieser ein Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der Schenkungen zusteht, die der Verstorbene zu einem Zeitpunkt getätigt hat, in dem er noch gar nicht mit der 2. Ehefrau verheiratet war, ja sie möglicherweise noch nicht einmal kannte. Die Antwort lautet „ja“.

Hatte der BGH einen solchen Anspruch seit 1972, zuletzt im Jahr 1997 noch verneint („Theorie der Doppelberechtigung“), hat er seine diesbezügliche Rechtsprechung am 23. Mai 2012 (IV ZR 250/11, ZEV 2012, 478) nun ausdrücklich aufgegeben.

Beispiel:

Ein Witwer schenkt seinem Kind eine Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Schenkung entsprach nicht nur dem Wunsch seiner verstorbenen Ehefrau, sondern erfolgte auch zur Ausnutzung des Schenkungsteuerfreibetrages. Ein Jahr später lernt er eine Frau kennen, die er 2 Jahre später heiratet. Wiederum ein Jahr später verstirbt er und wird von seinem Kind allein beerbt. Die enterbte 2. Ehefrau kann in diesem Fall nicht nur einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, sondern auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf die verschenkte Eigentumswohnung.

Dieses Ergebnis entspricht wohl regelmäßig nicht dem Willen des Verstorbenen, der sich vor der 2. Heirat natürlich keine Gedanken über Schenkungen gemacht hat, die zu einem Zeit-punkt erfolgten, als er seine 2. Ehefrau noch gar nicht kannte.

4. Konkreter Rat an den Heiratswilligen

Wer erneut heiraten möchte, sollte sich zwingend über die erbrechtlichen Ansprüche seines zukünftigen Ehegatten, insbesondere in Bezug auf Schenkungen beraten lassen und einen Pflichtteilsverzichtvertrag mit seinem zukünftigen Ehegatten abschließen. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden und kann sich entweder auf sämtliche Pflichtteilsansprüche oder auch nur auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf Schenkungen beziehen, die die Eheleute zeitlich vor der Hochzeit getätigt haben („beschränkter Pflichtteilsverzicht“).

Ansprechpartner

Siegrid Lustig, Hannover