Olympische Winterspiele in Sotschi: Medaillen, Siege, Emotionen – auch während der Arbeitszeit?

 

Die Olympischen Winterspiele in Sotschi dominieren zurzeit die Sportberichterstattung. Deutschland führt momentan sogar den Medaillenspiegel an. Unglücklich ist nur, dass die meisten Entscheidungen während der Arbeitszeit fallen. Ob Internetradio, DVBT-Fernsehen oder das Internet selbst – den Arbeitnehmern bieten sich mittlerweile zahlreiche elektronische Möglichkeiten, um die Wettbewerbe auch von ihrem Arbeitsplatz aus am PC zu verfolgen. Was ist am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit erlaubt, was ist arbeitsrechtlich sanktionierbar?

 

1. Radio / Internetradio

Sofern im Unternehmen oder Betrieb generell das Radio- oder Internetradiohören am Arbeitsplatz gestattet ist und die Betriebsabläufe hierdurch nicht gestört werden, ist arbeitsrechtlich dagegen nichts einzuwenden. Damit dürfte auch das Anhören der olympischen Ergebnisse z.B. im Rahmen der Nachrichten arbeitsrechtlich in Ordnung sein. Das Radio läuft ohnehin und wird vom Arbeitgeber akzeptiert – ein Recht darauf gibt es jedoch nicht.

Anders dürfte es sich mit einer Radio Liveübertragung verhalten, bei der der aktuelle Geschehensablauf wie bei der Radioübertragung eines Fußballspiels vom Radiomoderator nahezu in Echtzeit berichtet wird. In dieser Fallkonstellation wird man wohl nicht mehr von einer „Hintergrundberieselung“ o.ä. sprechen können, da die Aufmerksamkeit wohl überwiegend der Übertragung gilt. Infolgedessen bleibt die eigentlich zu leistende Arbeit wahrscheinlich liegen. Sofern der Arbeitgeber das Verfolgen einer solchen Live-Übertragung nicht ausdrücklich gestattet hat, dürfte eine sinnvolle Ausübung der zu leistenden Arbeit nicht mehr möglich sein. Es liegt ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Hauptleistungspflichten vor, der abmahnungsfähig wäre. Zudem könnte im Wiederholungsfall der Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung in Erwägung gezogen werden, wobei dies stets einzelfallabhängig zu prüfen wäre und einen neuen, gleichartigen Verstoß voraussetzt.

 

2. Fernsehen / Internet-Livestream / Internet-Live-Ticker

Im Hinblick auf Fernseh- oder Internetübertragungen im Livestream oder das permanente Mitlesen von Sportereignissen im Internet-Liveticker gelten dieselben Grundsätze wie beim Radio / Internetradio, da die ablenkende Wirkung vergleichbar oder sogar noch größer ist und der Arbeitspflicht nicht mehr nachgekommen werden kann, wenn gerade ein olympischer Wettkampf live verfolgt wird. Sofern der Arbeitgeber das Anschauen einer Live-Übertragung im Fernsehen oder Internet nicht ausdrücklich vorher genehmigt hat und der Arbeitnehmer sich den Wettkampf trotzdem ansieht, handelt es sich auch hier um einen arbeitsvertraglichen Verstoß, der im Wege einer Abmahnung oder – einzelfallabhängig – mit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung geahndet werden kann. Zudem sind die im jeweiligen Unternehmen bestehenden allgemeinen Richtlinien zur privaten Internetnutzung zu beachten.

 

3. Tipps für Arbeitgeber

Grundsätzlich besteht für die Belegschaft auch während eines sportlichen Großereignisses Arbeitspflicht. Arbeitgeber sollten daher die „Spielregeln“ vorab festlegen und ggf. prüfen, ob die zu leistende Arbeit während einer Übertragung unterbrochen werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch die Einrichtung eines „Notdienstes“ eine mögliche Alternative zur Konfliktvermeidung sein. Im Konfliktfall kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechtes entscheiden, wer den Notdienst übernehmen muss. Zudem sollte der Arbeitgeber mit seiner Belegschaft ausdrücklich darüber sprechen, wie mit den Live-Übertragungen zu verfahren ist. Idealerweise können im gegenseitigen Einvernehmen tragfähige Lösungen gefunden werden, die beide Seiten zufriedenstellen.

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, kennen die "Fallstricke" und erarbeiten unternehmenszielorientierte Lösungen. Überzeugen Sie sich von unserer anwaltlichen Dienstleistung im Arbeitsrecht.

 

Ansprechpartner:

Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Rechtsanwalt, Hannover