OLG München zur Zulässigkeit der „Spaltung zu Null“ – Interessantes Gestaltungsinstrument für Auseinandersetzung von Gesellschaftergruppen oder Familienstämmen

In seinem Beschluss vom 10. Juli 2013 hat das OLG München entschieden, dass die sog. nichtverhältniswahrende Spaltung in ihrer „Extremform“, nämlich der „Spaltung zu Null“, nach dem Umwandlungsgesetz zulässig ist. Das OLG schließt sich damit der überwiegenden Literaturauffassung, dem LG Essen sowie dem LG Konstanz an. Die Entscheidung ist aus Sicht der Beratungspraxis zu begrüßen: Bei der Strukturierung von Auseinandersetzungen von Gesellschaftergruppen, Familienstämmen oder Konzernrestrukturierungen wird die Spaltung zu Null regemäßig als interessantes Gestaltungsinstrument zu berücksichtigen sein.

Nach § 123 Abs. 2 UmwG kann ein Rechtsträger (sog. übertragender Rechtsträger) von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile an einen anderen Rechtsträger (sog. übernehmender Rechtsträger) durch Abspaltung übertragen. Dies erfordert grundsätzlich, dass den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers als Gegenleistung Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt werden. Allerdings müssen die zu gewährenden Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger nicht zwingend in einem Verhältnis zugeteilt werden, welches der Beteiligungsquote der Anteilsinhaber am übertragenden Rechtsträger entspricht (sog. verhältniswahrende bzw. nichtverhältniswahrende Spaltung). Die nichtverhältniswahrende Spaltung ist in §§ 126 Abs. 1 Nr. 10 und 128 ausdrücklich durch den Gesetzgeber erwähnt.

Eine im Rahmen der Evaluierung von Gestaltungsmöglichkeiten stets wiederkehrende Frage hat das OLG München nun erfreulicherweise geklärt: Nach Ansicht des OLG ist es nicht erforderlich, dass zumindest immer ein „Minianteil“ an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt werden muss; vielmehr ist auch eine „Null-Beteiligung“ möglich. Die Spaltung zu Null ist damit ein geeignetes Mittel zur Auseinandersetzung von Gesellschaftergruppen oder Konzernstrukturierungen, da die Anteilsinhaberstruktur des übernehmenden Rechtsträgers unabhängig von der des übertragenden Rechtsträgers gestaltet werden kann.

Allerdings bleibt weiterhin ungeklärt, ob nicht zumindest ein Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers auch Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträger werden muss. Hierauf ging das Urteil des OLG mangels Entscheidungserheblichkeit nicht ausdrücklich ein.

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Rechtsanwalt Matthias Kirsch, LL.M. (USA) (Osnabrück, Shanghai)