OLG Frankfurt a.M. hält Kopplung einer Gewinnspielteilnahme an Werbeeinwilligung für DS-GVO-konform

I. HINTERGRUND

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. befasste sich in seinem Urteil vom 27. Juni 2019 (Az. 6 U 6/19) mit der Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung, die Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel war.

Im konkreten Fall ging es um einen Telefonanruf, den eine Verbraucherin von einem beauftragten Unternehmen eines Stromanbieters erhielt. Das Unternehmen hatte ein Gewinnspiel veranstaltet und die Teilnahme von der Einwilligung in den Erhalt telefonischer Werbung abhängig gemacht.

Zur werblichen Ansprache per Telefon ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der kontaktierten Person erforderlich. Für den Nachweis der Einwilligung bedarf es der vollständigen Dokumentation der abgegebenen Erklärung. Wird die Einwilligung elektronisch erklärt, so muss diese gespeichert werden und jederzeit die Möglichkeit des Ausdrucks bestehen (so bereits BGH GRUR 2011, 936, Rn. 31).

 

II. DIE ENTSCHEIDUNG

Da der Telefonanruf nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erfolgte, legte das Gericht deren Maßstäbe an. Eine Einwilligung ist danach jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11 DS-GVO).

Das OLG kam zu der Überzeugung, dass die Einwilligung zwar freiwillig erteilt worden sei. Denn allein die Verknüpfung der Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel stünde dem nicht entgegen. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob es ihm wert sei, seine Telefonnummer für die Teilnahme am Gewinnspiel preiszugeben.

Das Gericht sah außerdem die Einwilligung auch als hinreichend konkret an, da sich die erteilte Einwilligung in zukünftige Werbung auf acht benannte Unternehmen bezog. Erforderlich ist weiterhin, dass klar erkennbar ist, auf welche Waren oder Dienstleistungen sich die Werbemaßnahme beziehen soll. Auch diese Voraussetzung war nach Ansicht des OLG erfüllt, da in der Einwilligungserklärung auf den Bereich „Strom & Gas“ hingewiesen worden war.

Konkret gelang es dem Stromanbieter jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass die angerufene Person tatsächlich ihre Einwilligung zum Erhalt eines Werbeanrufs gegeben hatte, weil diese bestritt, überhaupt an dem Gewinnspiel teilgenommen zu haben, obwohl Screenshots über die elektronisch erteilte Einwilligung vorgelegt worden waren. Die Screenshots reichten für das OLG jedoch nicht aus, um von einer ausdrücklich erklärten Einwilligung auszugehen. Hierbei mangelte es insbesondere an einem notwendigen Zusammenhang zwischen der angegebenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer.

Da die Angabe der Telefonnummer für die Teilnahme an dem Gewinnspiel tendenziell eher nicht erforderlich gewesen sein dürfte, hätte man sich noch Ausführungen des Gerichts zum Koppelungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO erhofft. Danach kann eine Einwilligung gegebenenfalls nicht mehr als freiwillig erteilt angesehen werden, wenn die Erfüllung eines Vertrages von der Einwilligung zur Datenverarbeitung abhängig gemacht wird und die verlangten Daten (wie hier die Telefonnummer) nicht für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Die Datenschutzbehörden könnten bei dieser Frage daher durchaus eine andere Auffassung vertreten.

 

III. FOLGEN FÜR DIE PRAXIS

Festzuhalten bleibt, dass bei der E-Mail-Werbung der Nachweis der erteilten Einwilligung relativ leicht zu führen ist, wenn die Einwilligung elektronisch abgegeben wird. Hierfür ist zwingend das Double-Opt-In-Verfahren zu wählen. Erst nach Bestätigung des in der ersten E-Mail enthaltenen Links darf die E-Mail-Adresse der betroffenen Person zur Newsletterliste hinzugefügt werden. Die Dokumentation der Einwilligung und der nötige Ausdruck sind insofern unverzichtbar.

Die Wahl des Double-Opt-In-Verfahrens für Telefonmarketing ist jedoch ungeeignet. Ein lückenloser Nachweis der erteilten Einwilligung lässt sich insofern besser mit dem Einsatz eines telefonischen Verifizierungssystems oder auch der schriftlich erteilten Einwilligung führen.

Darüber hinaus sollte der Formulierung der Einwilligungserklärungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Insbesondere müssen die Unternehmen, deren Werbemaßnahmen erfasst sein sollen, sowie die konkret beworbenen Waren und Dienstleistungen genannt werden. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Einwilligung nach § 7 DS-GVO müssen erfüllt werden. Hierzu gehört die Aufklärung über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung. Hierüber muss der Betroffene vor der Abgabe seiner Einwilligung aufgeklärt werden.

 

Ansprechpartner: Sarah C. Schlösser
sarah.schloesser@schindhelm.com