OLG Düsseldorf erhöht Geldbußen im Flüssiggas-Kartell

Das Bundeskartellamt verhängte im Bereich Füssiggas gegen Unternehmen in 2007 und 2009 Geldbußen wegen Kartellabsprachen in der Höhe von EUR 208 Mio, gegen welche einige Unternehmen beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) Einspruch einlegten. Am 15.04.2013 hat das OLG Düsseldorf die Höhe der Geldbußen auf EUR 244 Mio erhöht. Dies entspricht insgesamt ungefähr 35% mehr als die vom Bundeskartellamt ursprünglich verhängten Bußgelder.

Das OLG Düsseldorf begründete dies nicht nur mit der Schätzung des kartellbedingten Mehrerlöses, sondern auch mit der Berechnung der Dauer und die Schwere der Tat, da es sich um ein Gut der allgemeinen Daseinsvorsorge handelt. Betroffene Kunden sind Kleingewerbe und Privatkunden. Somit erhöhten sich alleine die Geldbußen im Bereich von „Tankgas“ in etwa um 85% im Vergleich zur ursprünglichen Bußgeldberechnung der Behörde in 2009.

Normalerweise legen Unternehmen gegen Geldbußentscheidungen des Bundeskartellamt bzw der Kommission Rechtsmittel ein, um vor allem eine Reduktion der Geldbußen zu erwirken. Da die Rechtsmittelinstanz allerdings uneingeschränkte Jurisdiktion hat, kann es somit sehr wohl – wie im vorliegenden Fall – zu einer Erhöhung der Geldbußen kommen.

BGH entscheidet über neue Bußgeldbemessung bei Kartellverstößen

Geldbußen bei Kartellverstößen dürfen gem. § 81 Abs. 4 GWB nicht mehr als 10% des weltweiten Konzernumsatzes betragen. Gängige Praxis der europäischen Kommission ist, dieser 10%-Grenze als Kappungsgrenze anzuwenden. Nunmehr beschäftigte sich der deutsche Bundesgerichtshof (BHG) mit der Rechtsfrage, ob es sich hierbei im deutschen Recht um eine Kappungsgrenze oder eine Obergrenze zur Berechnung der Geldbuße handelt. Bisher hatte das Bundeskartellamt diese nämlich – analog zu der Kommissionspraxis – als Kappungsgrenze behandelt und dementsprechend seine Leitlinien zur Bemessung von Geldbußen ausgestaltet.

Im Urteil vom 10.04.2013, mit welchem u.a. die Verfassungsmäßigkeit einer Geldbuße in Höhe von EUR 380 Mio im Zement-Kartell bestätigt wurde, hat der BGH allerdings eine neue Auslegung bezüglich der Grenze zur Kartellbußgeldberechnung gemäß §81 Abs. 4 GWB eingeführt. Demnach ist die 10%-Schwelle des Umsatzes zur Bußgeldberechnung als herkömmliche Obergrenze eines Bußgeldrahmens anzusehen und nicht wie im europäischen Kartellrecht als Kappungsgrenze. (siehe Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr. 63/2013)

Nach dieser Auffassung ist die Bußgeldberechnungsgrenze des GWB verfassungskonform, da das Bestimmtheitsgebot erfüllt wird. Unternehmen können nämlich nun besser einschätzen was für Bußgelder verhängt werden könnten.

Durch die Pressemitteilung vom 19.04.2013 gab das Bundeskartellamt bekannt, dass aufgrund der Entscheidung des BGH ihre bislang geltenden Bußgeldleitlinien von 2006 bis auf weiteres nicht mehr angewendet werden.