Österreich: Unwirksamkeit von Kündigungsausschlüssen bei Syndikatsverträgen

Kündigungsausschlüsse in Syndikatsverträgen können durch eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nunmehr unwirksam sein. Gesellschafter von Altverträgen sollten rechtzeitig, unter Evaluierung sämtlicher Vor- und Nachteile der alten Rechtslage, die derzeitige Vertragslage prüfen und gegebenenfalls Ersatzalternativen überlegen.

Einleitung
Mit der Reformierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) wurden weitreichende Änderungen bei der Anwendbarkeit von Kündigungsausschlüssen vorgenommen. Die für die Offene Gesellschaft (OG) bzw. Kommanditgesellschaft (KG) systematisierten Kündigungsbestimmungen des § 132 Unternehmensgesetzbuch (UGB) wurden nunmehr auch für die GesbR in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) übernommen. Dadurch ergeben sich erhebliche Auswirkungen auch auf Syndikatsverträge.

Syndikatsverträge als GesbR
Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass Syndikatsverträge als GesbR angesehen werden.

In der Praxis wird zwischen Gesellschaftern oftmals auf Syndikatsverträge zurückgegriffen, um verschiedene gesellschaftsbezogene Angelegenheiten vertraulich und außerhalb des Gesellschaftsvertrags regeln zu können. Die Vertraulichkeit wird insofern gewahrt, als Syndikatsverträge nicht in das Urkundenverzeichnis beim Firmenbuch aufgenommen werden.

Ein Beispiel für einen Syndikatsvertrag ist ein Stimmbindungsvertrag zwischen Gesellschaftern, der beispielsweise Regelungen über ein einheitliches Stimmverhalten der Gesellschafter oder auch Regelungen über Dividendenpolitik, die Geschäftspolitik oder Finanzierungsverpflichtungen beinhaltet. Darüber hinaus finden sich in Syndikatsverträgen auch häufig Aufgriffs- und Vorkaufsrechte bzw. sonstige Exit-Regelungen. Oftmals wird in einen Syndikatsvertrag eine Regelung zum Kündigungsausschluss für die Dauer der Gesellschafterstellung in der „eigentlichen“ Gesellschaft oder auf die Dauer des Bestehens der Gesellschaft mit aufgenommen.

Die alte Rechtslage
Nach der abbedingbaren Bestimmung des bisherigen § 1212 ABGB durfte jedes Mitglied einer GesbR den zugrunde liegenden Vertrag nach „Willkür“ auflösen, sofern die Vertragsdauer weder ausdrücklich bestimmt war noch aus der Natur des Geschäftes bestimmt werden konnte. Die Kündigung durfte aber nicht rechtsmissbräuchlich oder zur Unzeit erfolgen.

In den meisten Syndikatsverträgen wurde dieses Kündigungsrecht allerdings auf die Dauer der Gesellschafterstellung in der Gesellschaft bzw. des Bestehens der Gesellschaft ausgeschlossen, sodass die Gesellschafter – grundsätzlich zeitlich unbefristet – an den Syndikatsvertrag gebunden waren. Dies ist auch zweckmäßig, da der Syndikatsvertrag nicht nur in guten Zeiten, sondern auch in schwierigen Phasen der Gesellschaft bestehen bleibt und diesbezüglich auch Stabilität garantieren sollte.

Die neue Rechtslage
Gemäß § 1209 Abs 2 idgF ABGB ist nunmehr eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, nichtig. Jede Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig. Auch der lediglich befristete Ausschluss des Kündigungsrechts, insbesondere die Länge einer etwaigen Befristung, wird in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert.

Die Kündigung des Syndikats (das als GesbR angesehen wird), kann nur für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag für unbestimmte Zeit abgeschlossen ist; sie muss zudem mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.

Das bedeutet, dass die vormals in einem Syndikatsvertrag im Wesentlichen unproblematische Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses nunmehr unzulässig ist und jedem Vertragspartner die grundsätzliche Möglichkeit zur Kündigung offen stehen muss. Die nunmehrige Kündbarkeit eines Syndikats führt zu einer völlig neuen Beurteilung von Rechten und Pflichten der einzelnen Gesellschafter und erfordert eine Evaluierung aller damit verbundenen Vor- und Nachteile durch die Gesellschaft und die Gesellschafter. Auch ist fraglich, wie sich die Aufkündigung in Bezug auf etwaig vereinbarte Aufgriffs- und Vorkaufsrechte bzw. sonstige Exitregelungen verhält, die insbesondere nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern nur im Syndikatsvertrag festgelegt sind.

Übergangsbestimmungen
In § 1503 Abs 5 ABGB findet sich eine Übergangsbestimmung für die neu anzuwendende Rechtslage hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen durch einen Gesellschafter, wobei zwischen Verträgen unterschieden wird, die vor oder nach Inkrafttreten der Novellierung abgeschlossen wurden (Alt- bzw. Neuverträge):

Syndikatsverträge mit Abschluss vor dem 01.01.2015 (Altverträge)
Für die Vertragsparteien gilt bis zumindest 30.06.2016 die alte Rechtslage. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das Recht eines jeden Gesellschafters, den übrigen Gesellschaftern die Anwendbarkeit der alten Rechtslage bis längstens 31.12.2021 zu erklären, widrigenfalls ab 01.07.2016 die neue Rechtslage anzuwenden ist. In jedem Fall tritt jedoch ab 01.01.2022 die neue Rechtslage auch für Altverträge in Kraft.

Syndikatsverträge mit Abschluss ab dem 01.01.2015 (Neuverträge)
Es gilt jedenfalls die neue Rechtslage.

Fazit
Durch die neue Rechtslage und der damit verbundenen Kündbarkeit des Syndikatsvertrages ergeben sich weitreichende organisatorische sowie strategische Auswirkungen aus Sicht der Gesellschaft und aus Sicht der Gesellschafter. Zeitlich begrenzten Schutz dagegen bietet etwa das Recht eines jeden Gesellschafters zur Optierung in die alte Rechtslage bis längstens 31.12.2021. Weiters kann die Aufnahme von Aufgriffs- und Vorkaufsrechten bzw. sonstigen Exitregelungen oder auch anderen im Syndikatsvertrag für die Gesellschafter wesentlichen Bestimmungen, wie beispielsweise Finanzierungsverpflichtungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung überlegt werden. Jedenfalls sollte rechtzeitig geprüft werden, inwieweit für einzelne Syndikatsbestimmungen entsprechende kündigungsfeste Lösungen geschaffen werden können.

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Autoren: Wolfgang Lauss, Clemens Harsch & Philipp Leitner