Österreich: Strenge Impressums- und Offenlegungspflichten für mediale Aktivitäten

Impressums- und Offenlegungspflichten
Das Schlagwort der „Überreglementierung“ ist in aller Munde: Bemängelt werden zu viele, zu detaillierte und zu komplexe gesetzliche Bestimmungen, die vor allem Unternehmer über Gebühr belasten. Vielfach sind damit auch zusätzliche Ausgaben verbunden, deren Sinnhaftigkeit jedenfalls auf den ersten Blick nur schwer erkennbar sind. Besonders tückisch wird es, wenn Sorgfaltspflichten im Gesetz „versteckt“ sind und die Nichteinhaltung dieser Pflichten darüber hinaus mit Sanktionen bedroht ist.

All diese Vorbehalte gelten wohl gegenüber gesetzlichen Impressums- und Offenlegungspflichten. Mit diesen schreibt der Gesetzgeber vor, in Publikationen bestimmte Angaben gegenüber der Öffentlichkeit zu machen. Mitte 2012 wurden die medienrechtlichen Offenlegungspflichten erneut verschärft. Vielfach übersehen, ignoriert oder unterschätzt, stellen diese Publikationspflichten jedenfalls ein unternehmerisches Risiko dar, das sich vermeiden lässt.

Rechtsgrundlagen
Dass eine scheinbar einfache Thematik durchaus vielschichtige Herausforderungen in sich birgt, zeigt das Gesetz mit der Regelung der Impressums- und Offenlegungspflichten sehr deutlich. Es gibt nämlich eine Reihe unterschiedlicher sogenannter „Materiengesetze“, die Bestimmungen darüber enthalten, welche Informationen in welchen Medien verpflichtend auszuweisen sind. Sich darin zurecht zu finden bedarf einiger Erfahrung und Geduld.

Websites, Newsletter, Facebook & Co
Insbesondere im Mediengesetz (MedienG) sind strenge und weitreichende Informationspflichten vorgesehen. Daneben sind z.B. auch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) und das E-Commerce-Gesetz (ECG) einschlägig. Schon für mittlerweile bereits „klassisch“ gewordene Publikationen wie Websites oder (auch elektronische) Newsletter bedarf es einer genauen Analyse, welche Informationen wo in welcher Form veröffentlicht werden müssen.

Daneben haben jüngst aber vor allem die „sozialen Medien“ in unterschiedlicher Gestalt und Ausprägung zunehmend an Bedeutung gewonnen – mehr als eine Milliarde Nutzer von Facebook sprechen im wahrsten Sinne des Wortes eine eigene Sprache. Gerade bei „Social Media“-Aktivitäten von Unternehmen wird aber oft übersehen, dass damit auch rechtliche Verpflichtungen verbunden sind.

In der rechtlichen Beurteilung stellt sich zunächst die Vorfrage, welche gesetzlichen Regelungen überhaupt Anwendung finden.

Nach § 25 MedienG hat der „Medieninhaber“ jedes „periodischen Mediums“ die in § 25 (2 bis 4) MedienG bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Das MedienG definiert ein ,,Medium” ganz allgemein als „jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung“. „Periodisches Medium” ist definitionsgemäß ein „periodisches Medienwerk“ oder ein „periodisches elektronisches Medium“. Eine „Website“ ist ein Medium, das auf elektronischem Weg abrufbar ist („periodisches elektronisches Medium“). Medieninhaber im Sinne des MedienG sind damit insbesondere auch Website-Inhaber. – Oder, als einfaches Fazit des exemplarisch dargestellten Gesetzes-Labyrinths: Das MedienG findet jedenfalls auf („klassische“) Websites Anwendung.

In Fortführung dessen steht aber wohl außer Zweifel, dass auch eine Seite bei Facebook oder ähnlichen Netzwerken den Begriff der „Website“ in der Regel erfüllen wird. Immerhin erfolgt auch deren Abruf auf elektronischem Weg und werden gedankliche Inhalte in verschiedener Form an einen breiten Adressatenkreis verbreitet.

Große und kleine Websites
Unter „großen“ Websites werden solche Internetauftritte verstanden, die Inhalte aufweisen (können), die über die bloße Präsentationen des Unternehmens oder dessen Leistungen hinaus gehen. „Große“ Websites zeichnen sich demgemäß im Wesentlichen dadurch aus, dass sie redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten.

Infolgedessen sind die Offenlegungspflichten für „kleine“ Websites geringer; man spricht insoweit auch von der „kleinen“ Offenlegungspflicht. In diesen Fällen sind gemäß § 25 (5) MedienG nämlich nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben.

„Große“ Offenlegungspflicht
Dem gegenüber verlangt § 25 MedienG für „große“ Websites eine Vielzahl von Angaben, die auf einer Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen sind:

Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und die Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums.

Im Ergebnis bedeuten diese Pflichten insbesondere, dass insbesondere bei Gesellschaften die Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligungen anzugeben sind; sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter anzuführen; wenn dabei wieder Gesellschaften teilnehmen, so sind auch deren Gesellschafter anzuführen etc.

Verwaltungsrechtliche StrafsanktionNach § 27 (1) Z 1 MedienG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000,00 Euro zu bestrafen, wer der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 (2, 3) MedienG bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt.

Verweis auf Website nicht ausreichend
Achtung: Es wird nicht ausreichend sein, auf Facebook-Seiten lediglich einen Link zur Unternehmens-Homepage zu setzen und auf das dortige Impressum bzw. die offengelegten Informationen zu verweisen. Auf einer Website sind die erforderlichen Angaben nämlich ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen (§ 25 (1) MedienG).

Ausländische Medienunternehmen • Herkunftslandprinzip
Übrigens: In § 50 Z 1 MedienG sind die Medien ausländischer Medienunternehmen von der Impressums- und Offenlegungspflicht ausgenommen, es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird.

Autor: Alexander Wöß (Linz)