Österreich: Schutzbereich von „Schwarz-Weiß-Marken“: Praxisänderung der Markenämter

Bisherige Praxis
Bislang war es gängige Praxis der Markenämter, einer in schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldeten Marke einen weiteren Schutz einzuräumen als einer in Farbe eingereichten Anmeldung. Durch die Registrierung einer schwarz-weißen oder in Graustufen gehaltenen Marke war auch deren farbliche Verwendung geschützt.

War man sich daher im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke nicht sicher, ob und wenn ja in welcher Farbe diese Marke in Zukunft verwendet werden soll, wurde die Marke in schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldet. Die spätere Verwendung dieser Marke in Farbe war dadurch entsprechend geschützt.

Neue Entwicklung
Diese Praxis haben die meisten europäischen Markenämter (einschließlich dem für die europäischen Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamt) seit Juni 2014 ins Gegenteil verkehrt.

In einer "Gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zum Schutzbereich von schwarz-weißen Marken" vom 02.06.2014 haben die Markenämter nämlich mitgeteilt, dass sie eine in schwarz-weiß oder in Graustufen registrierte Marke künftig nicht mehr als ident mit derselben in Farbe angemeldeten Marke ansehen.
Die färbige Verwendung einer in schwarz-weiß oder in Graustufen registrierten Marke sei nur dann als rechtserhaltende Markenverwendung anzusehen, wenn

  • die Wort-/Bildbestandteile übereinstimmen und diese Bestandteile die unterscheidungskräftigen Elemente der Marke darstellen,
  • der Farbkontrast erhalten bleibt (es dürfen somit zum Beispiel die bei einer schwarz-weißen Marke in Weiß gehaltenen Stellen nicht mit einer dunklen Farbe dargestellt werden),
  • die Farbe oder die Farbkombination keine Unterscheidungskraft haben und
  • die Farbe nicht maßgeblich zur allgemeinen Unterscheidungskraft der Marke beiträgt.

Konsequenzen
In Zukunft muss eine Marke, die in Farbe verwendet werden soll, daher grundsätzlich auch in dieser Farbe angemeldet werden. Das gilt freilich nicht, wenn die zu verwendenden Farben im Vergleich zur der in schwarz-weiß bzw. in Graustufen gehaltenen Marke bei Gesamtbetrachtung der Marke völlig in den Hintergrund treten.

Der Markenanmelder sollte sich daher bereits vor Anmeldung der Marke über deren Farbgestaltung sicher sein. Anderenfalls ist eine mehrfache Anmeldung der Marke (nämlich in den verschiedenen infrage kommenden Farben) anzuraten.

Autor: Reinhard Paulitsch (Wels)