Österreich: OGH äußert sich zu „Spekulationsmarken“

In einem aktuellen Fall nahm der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst zu sogenannten „Spekulationsmarken“ Stellung:

Sachverhalt
Die Klägerin war Lizenznehmerin der österreichischen Wortmarke „FEELING“ sowie der gleichlautenden Gemeinschaftsmarke. Beide Marken waren für Fahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör geschützt. Inhaber der Marken war der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, der bis 2010 3.000 österreichische Marken und 450 Gemeinschaftsmarken angemeldet hatte, die großteils beschreibenden Charakter hatten. Eine tatsächliche Registrierung erfolgte freilich nur für 120 dieser Marken. Der Markeninhaber bot die Marken im Namen seiner Gesellschaft interessierten Unternehmen an und richtet Abmahnschreiben an Unternehmen, die ähnliche Zeichen verwenden.Die Beklagte vertreibt Fahrzeuge in Österreich; sie bewarb eines ihrer Modelle unter Verwendung des Wortes „FEEL“. Unter Berufung auf ihre Rechte an den Marken „FEELING“ ging die Klägerin dagegen vor.

Rechtlicher Rahmen
Nach § 34 Markenschutzgesetz (MSchG) kann jedermann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung „bösgläubig“ war. Dieser Löschungsgrund kann vom Beklagten auch während eines Verletzungsverfahrens eingewandt werden.
Bisher wurde die Bösgläubigkeit in erster Linie bei der Verletzung von Loyalitätspflichten oder bei der Behinderung eines Dritten, der das Zeichen bereits benutzt, bejaht.

Entscheidung des OGH
In seinem aktuellen Judikat (4 Ob 98/14m) folgt der OGH der Auffassung der österreichischen Lehre und nimmt an, dass eine „bösgläubige“ Markenanmeldung gegeben ist, wenn Umstände darauf hindeuten, es gehe dem Anmelder ohne eigenen Benutzungswillen hauptsächlich darum, Dritte mittels Unterlassungs- und Geldforderungen in Anspruch zu nehmen. Die Böswilligkeit sei dabei nach quantitativen (Anmeldung einer Vielzahl von Marken) und gegebenenfalls auch qualitativen (breites Waren- und Dienstleistungsverzeichnis) Kriterien zu beurteilen. Auch zeitliche Aspekte spielen eine Rolle. Als weiteres Indiz für das Vorliegen von Böswilligkeit sieht der OGH das Fehlen eines realistischen Geschäftsmodells für die Nutzung der Marke.

Fazit
Markenanmeldungen ohne Benutzungswillen sind als „Spekulationsmarke“ bösgläubig, wenn ihr Hauptzweck in der Behinderung von Dritten liegt. In diesem Fall versagt der Schutz des MSchG. Jede Markenanmeldung sollte daher von vornherein kritisch bedacht werden, um nicht von späteren Löschungsanträgen überrascht zu werden.

Autorin: Susanne Fürst (Wels)