Österreich: Kein allgemeiner Kündigungsschutz für Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft

Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes
Mit der Entscheidung des OGH vom 24.07.2013 zu 9 Oba 79/13b erfolgte erstmals eine eindeutige Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob bzw. unter welchen Umständen der allgemeine Kündigungsschutz gem. §§ 105 ff ArbVG auf einen Dienstnehmer, welcher als handelsrechtlicher Geschäftsführer in eine Tochtergesellschaft (im Ausland) entsandt wurde, anzuwenden ist. Gemäß § 105 Abs 3 ArbVG kann eine Kündigung grundsätzlich bei Gericht angefochten werden, wenn sie aus bestimmten Motiven erfolgt oder sozial ungerechtfertigt ist und der gekündigte Dienstnehmer vom Anwendungsbereich nicht ausgenommen ist. Im gegenständlichen Fall war der Kläger - wie in vielen Fällen - als Dienstnehmer in der Holdinggesellschaft angestellt und als handelsrechtlicher Geschäftsführer in die tschechische Tochtergesellschaft entsandt. Das vertragliche Dienstverhältnis bestand daher zur Holdinggesellschaft, in der Tochtergesellschaft erfolgte lediglich die organschaftliche Bestellung.

Organstellung oder maßgebliche Führung
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes ist, dass der Dienstnehmer als Dienstnehmer iSd § 36 ArbVG zu sehen ist. Handelsrechtliche Geschäftsführer und Dienstnehmer mit besonderer Leitungsfunktion sind vom betriebsverfassungsrechtlichen Dienstnehmerbegriff generell ausgenommen. Im entscheidungsrelevanten Sachverhalt war der Geschäftsführer in der Holdinggesellschaft als Dienstnehmer ohne Organ- oder Leitungsfunktion angestellt sodass grundsätzlich der allgemeine Kündigungsschutz anwendbar wäre. Zu klären war somit die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft als Dienstnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG vom allgemeinen Kündigungsschutz des ArbVG profitieren konnte. Ausgehend von einer materiellen Betrachtung der Organstellung eines Geschäftsführers, muss in jenem Fall, in dem ein Dienstnehmer arbeitsvertraglich dazu verpflichtet ist, als Geschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis für die Belegschaft und für die Betriebsmittel die Betriebsführungsfunktion auszuüben, eine solche Organstellung eines Dienstnehmers als Ausschlussgrund iSd § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG gewertet werden. Der tragende Grund liegt in so einem Fall darin, dass der Dienstnehmer im Interesse seines Dienstgebers – zwar nicht in dessen, jedoch in einem anderen Konzernbetrieb – unternehmerische Leitungsbefugnisse ausübe. Es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn man die arbeitsvertragliche Ausgestaltung nur für die Frage der Betriebszugehörigkeit, nicht aber für die Frage der Funktion in der Konzerngesellschaft heranziehen würde. Da die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Befugnisse eines Dienstnehmers auch auf einen anderen Konzernteil ausstrahlen kann, ist es gerechtfertigt, für die Beurteilung des Ausnahmetatbestandes nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG auch auf jene Konzerngesellschaft abzustellen, in der der Dienstnehmer auftragsgemäß die Geschäftsführungsfunktion wahrnimmt.

Tatsächliche Befugnisse sind entscheidend
Damit kommt es aber entscheidend auf die arbeitsvertraglich eingeräumten Befugnisse und die ihm innerhalb der Tochtergesellschaft zustehenden Entscheidungskompetenzen an. Würde dem Dienstnehmer nach seinem Arbeitsvertrag dagegen faktisch keine Betriebsführungsfunktion bei einer Konzerngesellschaft zu kommen, so würde es bei seiner Dienstnehmerstellung im Sinne des § 36 Abs 1 ArbVG bleiben. In diesem Zusammenhang kann alleine der Umstand, dass gewisse Rechtsgeschäfte der Tochtergesellschaft der Genehmigungspflicht durch die Holdinggesellschaft unterliegen, noch nicht dazu führen, dass die Leitungsfunktion des Klägers zu verneinen wäre. Der Dienstnehmer hat in gegenständlicher Angelegenheit tatsächlich die Agenden eines Geschäftsführers ausgeführt, indem er gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer sämtliche Aufgaben und Obliegenheiten des Tagesgeschäfts geführt, unternehmerische Entscheidungen getroffen, Dienstverhältnisse begründet und beendet, etc. und somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens gehabt hat. Die Tatsache, dass gewisse Rechtsgeschäfte der Genehmigungspflicht der Gesellschafterin bedurften, führt nicht dazu, dass die Leitungsfunktion zu verneinen wäre. Aufgrund der Größe des Unternehmens, der Anzahl der Mitarbeiter und dem sich damit stellenden Aufgabengebiet würden die zustimmungspflichtigen Geschäfte Themen der gesamten Unternehmensgruppe betreffen und gewisse Abstimmungen erforderlich machen. In der Holdinggesellschaft war der Geschäftsführer also auch Dienstnehmer, wobei er dort weder leitender Angestellter war, noch eine Organfunktion ausübte. In der Tochtergesellschaft hingegen war er kein Dienstnehmer iSd § 36 ArbVG, da er von der Ausnahme des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG erfasst war. Mangels Erfüllung des Dienstnehmerbegriffes des § 36 ArbVG betreffend das Dienstverhältnis zur Holdinggesellschaft, stand ihm die Entlassungs- und Kündigungsanfechtung nicht zur Verfügung.

Ergebnis
Einem Dienstnehmer, welcher in dem Unternehmen in das er entsendet wird, eine Geschäftsführertätigkeit innehat - welche er auch faktisch durch maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausübt - kommt der betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsschutz nicht zugute, auch wenn er im entsendenden Unternehmen nicht die Stellung eines leitenden Angestellten oder Organmitgliedes hat. Es kommt auf die tatsächliche Tätigkeit in dem Unternehmen, in das er entsandt wurde, an.

Autoren: Alois Hutterer (Wels) & Roland Heinrich (Wels)

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