Österreich: Iran: Schrittweise Aufhebung der Sanktionen – kein Freibrief für Exporte in den Iran

Hintergrund
Der Iran und die ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates einschließlich Deutschland haben sich unter Beteiligung der hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen der in Wien geführten Atomverhandlungen am 14.07.2015 auf einen gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action oder abgekürzt „JCPOA“) geeinigt. Ziel der Vereinbarung ist die auf UN- und EU-Ebene seit 2006 verhängten Sanktionen, ebenso wie die sekundären Sanktionen der USA, bis 2025 schrittweise aufzuheben. Besondere Bedeutung hat dabei ein spezieller Mechanismus, durch den gelockerte Sanktionen wieder in Kraft gesetzt werden („snap-back“), sofern der Iran gegen die Vereinbarung verstößt.

Der Aktionsplan bezieht sich nur auf Sanktionen, die im Zusammenhang mit dem iranischen Nuklearprogramm verhängt wurden und führt damit auf europäischer Ebene zur Abänderung der das Iranembargo regelnden VO 267/2012. Andere außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen, die sich etwa aus der VO 359/2011 betreffend Menschenrechte im Iran oder aus allgemeinen exportrechtlichen Vorschriften, wie etwa der VO 428/2009 für Dual-Use-Güter ergeben, bleiben davon unberührt und sind bei Exportvorgängen in den Iran weiter strikt zu beachten.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Nachdem von der IAEO bestätigt wurde, dass der Iran die ersten notwendigen Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms umgesetzt hat, sind mit Beschluss 2016/37/GASP vom 16.01.2016 die in der VO 2015/1861 und VO 2015/1862 vorgesehenen Sanktionslockerungen betreffend die VO 267/2012 in Kraft getreten.

Mit der Sanktionslockerung ist es u.a. zum Wegfall nachstehender Verbote und Genehmigungspflichten gekommen:

  • Verbote der Einfuhr und Beförderung von Erdöl, Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (Art 1 Z 28 VO 2015/1861)
  • Verbote in Bezug auf Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für die petrochemische Industrie (Art 1 Z 28 VO 2015/1861)
  • Verbote in Bezug auf Marineschlüsselausrüstung (Art 1 Z 28 VO 2015/1861)
  • Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (Art 1 Z 28 VO 2015/1861)
  • Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank (Art 1 Z 11 VO 2015/1861)
  • Verbot der Zurverfügungstellung von Öltankern (Art 1 Z 17 VO 2015/1861)
  • Genehmigungspflicht für Geldtransfers (Art 1 Z 15 VO 2015/1861)

Darüber hinaus wurde auch der Kreis der von den Finanzsanktionen betroffenen iranischen Personen, Einrichtungen oder Unternehmen deutlich reduziert.

Im Übrigen hat der Aktionsplan zu einer Verschiebung der Regelungsregime geführt, enthält doch die VO 267/2012 in der nunmehr geltenden Fassung in Bezug auf Dual-Use-Güter (das sind solche Güter, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können) nur noch eigene Regelungen bezüglich der gelisteten Güter der internationalen Exportkontrollregime der Nuclear Suppliers Group (NSG) und des Missile Technology Control Regime (MTCR). Für die anderen Dual-Use-Güter des Wassenaar-Abkommens und der australischen Gruppe enthält die VO 267/2012 keine eigenen Regelungen mehr. Die Ausfuhr dieser Dual-Use-Güter ist aber dennoch nicht genehmigungsfrei möglich und die Exporteure haben die allgemeinen Genehmigungspflichten der VO 428/2009 zu beachten. Zuständig für Genehmigungen sind dabei im Allgemeinen die in den Mitgliedstaaten eingerichteten nationalen Behörden (in Österreich etwa gemäß dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft).

Fazit
Mit Inkrafttreten des Aktionsplanes wurden im Wesentlichen die in der VO 267/2012 vorgesehenen Wirtschaftssanktionen aufgehoben. Dadurch wurden zwar branchenspezifische Ein- und Ausfuhrverbote aufgehoben und es gibt auch spürbare Erleichterungen durch den Wegfall der Genehmigungspflicht für Geldtransfers. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der Aufhebung der Verbote auch die Genehmigungspflichten nach den jeweils relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften entfallen sind. Exporteure haben daher nachwievor eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein angestrebtes Rechtsgeschäft mit Iranbezug verboten, genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei möglich ist. Beim Export von Gütern mit einem US-Wertanteil ab 10 % sind zudem die sekundären US-Sanktionen in der nun geltenden Fassung zu beachten.

Autor: Oskar Takacs