Österreich: Anmeldemöglichkeiten und -strategien einer internationalen Marke

Hürden bei der Internationalisierung einer Marke
Für Unternehmer, die eine Marke über den territorialen Schutzbereich des eigenen Landes hinaus schützen möchten, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten für eine derartige „Internationalisierung“ bestehen.

Die Anmeldung von verschiedenen nationalen Marken ist insofern unbefriedigend, als vor den nationalen Markenämtern in der Regel nur nationale Vertreter (z.B. Rechtsanwälte, Patentanwälte etc.) agieren dürfen. Dies hat zur Folge, dass die Markenverwaltung dezentralisiert und damit für den Markeninhaber unübersichtlich wird. Darüber hinaus erfordern mehrere nationale Markenanmeldungen einen höheren finanziellen Aufwand.

Lösungsansätze: „CTM“ und „IR“
Zur Vermeidung dieser Nachteile bieten sich zwei Systeme für eine internationale Markenanmeldung an: Zum einen die Anmeldung einer „Europäischen Gemeinschaftsmarke“ („CTM Anmeldung“), zum anderen die territoriale Erweiterung einer nationalen Marke (oder einer europäischen Gemeinschaftsmarke) über das Madrider System („IR-Anmeldung“).

Europäische Gemeinschaftsmarke (CTM = Community Trade Mark)
Eine europäische Gemeinschaftsmarke (kurz „CTM-Marke“) wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (kurz „HABM“, engl. „OHIM“, span. „OAMI“) mit dem Sitz in Alicante (Spanien) angemeldet. Das Harmonisierungsamt ist eine Behörde der Europäischen Union, die für die Eintragung der Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist.

War die CTM-Markenanmeldung früher mit einem hohen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden (von der Anmeldung bis zur Registrierung konnte es bis zu zwei Jahren dauern, die Pauschalgebühr für eine CTM-Marke betrug EUR 1.750,00), hat sich das Anmeldeverfahren mittlerweile zu einem effizienten, schnellen und kostengünstigen Verfahren entwickelt. Von der Anmeldung bis zur Eintragung der Marke dauert es heute in der Regel nur mehr 4–5 Monate. Die an das HABM zu entrichtende Pauschalgebühr für die Anmeldung einer CTM-Marke beträgt bei einer elektronischen Anmeldung aktuell EUR 900,00.

Eine beim HABM angemeldete Marke durchläuft nachstehende grafisch dargestellte Zeitschiene:

 

Das Verfahren beinhaltet im Wesentlichen eine formelle Prüfung des Harmonisierungsamtes auf sogenannte „absolute“ Eintragungshindernisse. Ein absolutes Eintragungshindernis wäre z.B. ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten. Sofern diese Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat, wird die Anmeldung in allen Sprachen der Gemeinschaft im „A1-Blatt für Gemeinschaftsmarken“ veröffentlicht.

Nach Veröffentlichung der Marke im A1-Blatt für Gemeinschaftsmarken beginnt die 3-monatige Widerspruchsfrist Dritter. Sollte während dieser Frist kein Widerspruch erfolgen, wird die Marke als Gemeinschaftsmarke in das Markenregister eingetragen.

Pariser Verbandsübereinkunft (IR-Anmeldung)
Daneben besteht die Möglichkeit der internationalen Registrierung einer Marke in Form der Anmeldung nach der „Pariser Verbandsübereinkunft“ („PVÜ“). Zu dieser Übereinkunft gibt es mehrere Nebenabkommen (Madrider Abkommen – „MMA“; Protokoll zum Madrider Abkommen – „PMMA“). Bis heute sind dem Abkommen 92 Länder beigetreten. Je nachdem, ob ein Vertragsstaat das MMA oder das PMMA unterzeichnet hat, ergeben sich geringfügige Unterschiede. Viele Staaten haben beide Abkommen unterzeichnet.

Die IR-Anmeldung setzt die Registrierung (bei PMMA-Staaten: die Anmeldung) der Marke im Ursprungsland voraus (sog. „Ursprungs- oder Basismarke“). In der Regel sind dies nationale Marken, allerdings kann auch eine europäische Gemeinschaftsmarke als Basismarke dienen.

Diese Anmeldung ist über die nationale Markenbehörde (das ist in Österreich das Österreichische Patentamt = ÖPA, in der Bundesrepublik Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt = DPMA) oder über das Harmonisierungsamt (nämlich dann, wenn eine europäische Gemeinschaftsmarke als Basismarke dient) vorzunehmen. Diese Ämter haben die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten an das Internationale Büro für geistiges Eigentum („WIPO“ = World Intellectual Property Organization) mit dem Sitz in Genf weiterzuleiten.

Die Registrierung erhält das (Prioritäts-)Datum, an dem das Gesuch um internationale Eintragung bei der nationalen Behörde bzw. beim Harmonisierungsamt eingegangen ist, sofern die WIPO innerhalb von 2 Monaten nach diesem Datum im Besitz des Gesuches ist. Andernfalls wird das Datum des Einlangens des Gesuches bei der WIPO als Anmelde- und damit als Prioritätsdatum eingetragen.

Die Priorität der Ursprungs-(Basis-)marke kann in Anspruch genommen werden, wenn die Anmeldung der Basismarke (also der nationalen Marke bzw. der europäischen Gemeinschaftsmarke) nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Sollte daher z.B. eine österreichische Marke am 01.01.2015 angemeldet worden sein, kann eine Internationalisierung dieser Marke über das IR-System mit Priorität 01.01.2015 bis spätestens 30.06.2015 erlangt werden.

Die WIPO ist eine reine Markenverwaltungsbehörde ("Drehscheibe") für internationale Anmeldungen; sie prüft das Gesuch lediglich in formeller Hinsicht, nicht jedoch hinsichtlich bestehender Eintragungshindernisse. Nach formeller Prüfung registriert sie die Marke im internationalen Register („WIPO Gazette of international Marks“, (http//ipdl.wipo.int)) und zeigt diese Eintragung unverzüglich den beteiligten nationalen Behörden (also allen Ländern, für welche die Anmeldung beantragt wurde) an (sog. „Date of Notification“).

Ab jetzt durchläuft die Marke in den angemeldeten Ländern das gleiche Verfahren, als wenn die Marke dort national angemeldet worden wäre. Wenn es also nach dem nationalen Recht des angemeldeten Landes ein Widerspruchsrecht gibt – dies ist in den meisten Ländern der Fall –, so kann in diesen Ländern von Dritten Widerspruch erhoben werden.

Die Markenämter der beteiligten Länder können der Marke im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechtes auch den Schutz verweigern. Dabei ist zu beachten, dass viele nationale Markengesetze dem Markenamt die Möglichkeit geben, eine vorläufige Schutzverweigerung auszusprechen, wenn nach Ansicht des Markenamtes bereits eine eingetragene verwechslungsfähig ähnliche Marke in ihrem Land registriert ist. Das kann bereits im Vorfeld zu hohen Kosten führen, da gegen eine solche Schutzverweigerung nur über nationale Anwälte Gegenstellungnahmen eingebracht werden können.

Ein vorläufiger Schutzverweigerungsbescheid („avis de refus provisoire“, "provisonal refusal") muss von den jeweiligen Markenämtern der WIPO spätestens innerhalb von 12 Monaten (bei MMA-Staaten) oder 18 Monaten (bei PMMA-Staaten) ab dem „Date of Notification“ mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Marke in dem Land automatisch geschützt.

Zusammengefasst entsteht durch die IR-Anmeldung ein Bündel nationaler Anmeldungen. Der Vorteil dieser Anmeldung gegenüber jeweils nationalen Anmeldungen besteht darin, dass diese Anmeldungen zentral von einem der Mitgliedstaaten aus (z.B. Österreich oder Deutschland) bei einem nationalen Markenamt beantragt werden können und von dort aus über die WIPO an die jeweils angemeldeten Länder weitergeleitet werden. Damit können die Anmeldekosten relativ gering gehalten werden.

Das IR-Anmeldeverfahren stellt sich grafisch wie folgt dar:

 

Vergleich zwischen CTM" und IR"
Der Vorteil der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke liegt zunächst darin, dass diese vergleichsweise kostengünstig ist. Zudem kann mit einer "zentralen" Markenanmeldung (beim Harmonisierungsamt) Schutz in allen derzeit 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlangt werden. Bei einem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates erstreckt sich der Markenschutz automatisch auch auf diesen Staat.

Der Nachteil gegenüber der IR-Anmeldung besteht darin, dass der Widerspruch eines Markeninhabers auch nur in einem der 28 Mitgliedstaaten die gesamte Gemeinschaftsmarke zu Fall bringen kann. In diesem Fall besteht allerdings die Möglichkeit, die europäische Gemeinschaftsmarke mit der ursprünglichen Anmeldepriorität (!) in nationale Marken umzuwandeln. Hierfür sind dann die im jeweiligen Land anfallenden Pauschalgebühren zu entrichten.

Der Vorteil einer IR-Anmeldung ist insbesondere darin zu sehen, dass eine von einem nationalen Markenamt ausgesprochene Schutzverweigerung oder der erfolgreiche Widerspruch eines Dritten nicht die gesamte Marke zu Fall bringt, sondern lediglich dazu führt, dass die Marke in dem jeweiligen Land nicht eingetragen wird. In allen anderen Ländern bleibt die Marke bestehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn innerhalb von 5 Jahren die Basismarke (z.B. über eine Schutzverweigerung oder über einen Widerspruch Dritter) zu Fall gebracht wird. In diesem Fall verliert die IR-Marke in allen (!) angemeldeten Vertragsstaaten ihren Schutz (sogenannte „Zentralattacke“). Eine prioritätswahrende Umwandlungsmöglichkeit in jeweils nationale Marken gibt es nur in den Ländern, welche dem Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA) beigetreten sind.

Ein weiterer Benefit der IR-Anmeldung ist natürlich auch deren Reichweite, da immer mehr Staaten dem Madrider Abkommen beitreten (derzeit 92 Staaten), darunter zum Beispiel auch Überseeländer wie die USA, Japan, und China. Eine Auflistung der derzeit beigetretenen Länder kann unter www.wipo.int/madrid/en/members/ abgerufen werden.

Marken in Nicht EU-Staaten
Oftmals übersehen wird die Tatsache, dass mit einer Europäischen Gemeinschaftsmarke in Ländern, die nicht EU-Mitglied sind (wie z.B. Norwegen und die Schweiz), trotz deren zentraler geographischer Lage kein Schutz erlangt werden kann. In diesem Fall empfiehlt sich die Anmeldung einer Europäischen Gemeinschaftsmarke und mit dieser Marke als Basismarke über die IR-Anmeldung eine Erweiterung auf Länder außerhalb der Europäischen Union.

Autor: Reinhard Paulitsch (Wels)

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