Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - praxisrelvante Änderungen der deutschen Fusionskontrolle

Am 30. Juni 2013 trat die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („8. GWB-Novelle“) in Kraft. Die hierdurch eingeführten Änderungen betreffen insbesondere die Regelungen zur Fusionskontrolle, zur Missbrauchsaufsicht sowie die Vorschriften über das Bußgeld- und Kartellverfahren.

Die folgenden Ausführungen behandeln ausgewählte, für den M&A Bereich relevante Änderungen.

Relevante Änderungen

I. Fusionskontrolle

Die Änderungen der Vorschriften über die Fusionskontrolle sind in vier wesentlichen Punkten zusammenzufassen. Sie betreffen die Einführung des sog. impediment of effective competition-Tests („SIEC-Test“) als neues Untersagungskriterium (nachstehend 1), die sog. Bagatellmarktklausel (nachstehend 2), das Vollzugsverbot (nachstehend 3) sowie Verfahrensvorschriften (nachstehend 4).

1.

Durch die Einführung des bereits auf europäischer Ebene bekannten SIEC-Tests für die Genehmigungsfähigkeit von Zusammenschlüssen anhand des Kriteriums der „erheblichen Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs“ wird der Anwendungsbereich der Untersagungen auch auf solche Fälle erweitert, in denen es durch den Zusammenschluss zu keiner marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens kommt. Die „Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung“ als bislang maßgebliches Untersagungskriterium stellt nunmehr lediglich ein Beispiel für eine erhebliche Behinderung dar. Hintergrund dieser Änderung war die insgesamt der 8. GWB Novelle zu Grunde liegende Bestrebung der Harmonisierung des nationalen mit dem europäischen Fusionskontrollrecht.

2.

Nach der geänderten Bagatellmarktklausel sind nun auch solche Zusammenschlüsse von der Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt umfasst, die einen Markt betreffen, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden. Sie dürfen indes nicht untersagt werden.

3.

Für den M&A-Bereich sind insbesondere die Neuerungen hinsichtlich der Unwirksamkeit des Vollzugsgeschäftes aufgrund einer fehlenden Anmeldung beim Bundeskartellamt von besonderer Bedeutung. Nach § 41 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GWB neue Fassung soll der Fehler der Nichtanmeldung des Zusammenschlusses nunmehr geheilt werden können, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren aus bestimmten Gründen eingestellt wurde. Dabei bleibt das Risiko einer Bußgeldstrafe allerdings bestehen.

4.

Schließlich wurde bezüglich der Fristen für das Hauptprüfungsverfahren dem Bundeskartellamt mehr Freiraum zugesprochen. Die viermonatige Freigabefiktion unterliegt nunmehr Hemmnisvorschriften. Im Falle eines erneuten Anforderungsverlangens des Bundeskartellamtes, welches durch das anmeldende Unternehmen zu vertreten ist, werden die Fristenläufe gehemmt.

II. Sonstige Änderungen

Weitere wichtige Änderungen betreffen sektorspezifische Fusionskontrollvorschriften, insbesondere im Bereich der Presse und der gesetzlichen Krankenkassen. Hervorhebenswert ist ferner die Anhebung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen im Falle von Straftaten.

Praxishinweis

Der Gesetzgeber hat das deutsche Fusionskontrollrecht dem Europäischen angenähert. In M&A Prozessen werden die geänderten materiellen Zusammenschlussvoraussetzungen sowie die neu eingeführten Hemmnisvorschriften der Prüfungsfristen im Hauptprüfungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Die Neuerungen bezüglich des Vollzugsverbots fördern die Rechts- und Transaktionssicherheit der sich zusammenschließenden Unternehmen, wobei das Bußgeldrisiko bei einem Verstoß bestehen bleibt.

Ansprechpartner

Rechtsanwalt Matthias Kirsch, LL.M. (USA) (Osnabrück, Shanghai)

Rechtsanwältin Dr. Christina Hummer (Brüssel, Wien)