NKomVG verbessert den Rechtsschutz für Privatunternehmen

Das am 1. November 2011 in Kraft getretene Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) und die Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) abgelöst hat, bestimmt in § 136 Absatz 1, dass sich die Kommunen zur Erledigung ihrer Angelegenheiten wirtschaftlich betätigen dürfen. Sie dürfen Unternehmen jedoch nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit

  1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
  2. die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommune und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und
  3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bisher geltenden Regelung des § 108 Absatz 1 NGO. Neu ist, dass § 136 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG den Bereich der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie den Betrieb von Telekommunikationsleitungsnetzen von dem Erfordernis, dass sich die Kommunen nur dort wirtschaftlich betätigen dürfen, wo die Tätigkeit nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erbracht werden kann, ausnimmt. Neu ist außerdem, dass es in § 136 Absatz 1 Satz 3 NKomVG heißt, dass die Beschränkung nach Satz 2 Nr. 3 auch dem Schutz privater Dritter dient, die sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen.

Die zuletzt genannte Regelung führt zu einer deutlichen Verbesserung des Rechtsschutzes für Privatunternehmen, die sich einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit von kommunalen Unternehmen ausgesetzt sehen. Bisher hatte ein privater Unternehmer, der die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune für unzulässig hielt und sich hiergegen zur Wehr setzen wollte, praktisch keine Möglichkeit, das Handeln der Kommune überprüfen zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Beschluss vom 14. August 2008 (Az.: 10 ME 280/08) entschieden, dass die bisher geltende Regelung des § 108 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 NGO allein im öffentlichen Interesse erlassen worden sei und keine drittschützende Wirkung habe. Ein privater Dritter, der sich durch die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde in seinen eigenen Erwerbsaussichten beeinträchtigt sehe, könne sich deshalb nicht auf eine Verletzung des § 108 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 NGO berufen.

Diese Rechtslage hat sich durch die Klarstellung in § 136 Absatz 1 Satz 3 NKomVG geändert. Es ist zu erwarten, dass es in Zukunft vermehrt zu Klagen von privaten Unternehmern kommen wird.

Ansprechpartner

Dr. Sabine Freytag (Osnabrück)