Nicht neu, aber nicht zu vernachlässigen: Steuerersparnis durch die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Übernimmt der Schenker die – grundsätzlich vom Erwerber geschuldete – Schenkungsteuer, so führt die übernommene Steuer zu einem zusätzlichen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Je nach Steuerklasse und –progression lassen sich jedoch Steuervorteile nutzen wie an folgendem Beispiel deutlich wird:

A wendet seiner Lebensgefährtin L (Steuerklasse III) einen Geldbetrag in Höhe von EUR 200.000,00 zu.

L trägt die Schenkungsteuer selbst. Es wird ein Freibetrag von EUR 20.000,00 gewährt. Der Steuersatz beträgt 30 %.

EUR

Wert der Zuwendung

200.000

abzgl. Freibetrag

20.000

steuerpfl. Erwerb

180.000

Schenkungsteuer (30 %)

54.000

Vermögensmehrung der L

146.000

Abfluss bei A

200.000

 

A schenkt seiner Lebensgefährtin lediglich EUR 146.000,00, übernimmt aber die Schenkungsteuer für diesen Betrag.

EUR

Wert der Zuwendung

146.000

Steuer:

Wert der Zuwendung

146.000

abzgl. Freibetrag

20.000

verbleiben

126.000 (x 30%)

Übernahme der Steuer

37.800

Erwerb

183.800

abzgl. Freibetrag

20.000

steuerpfl. Erwerb

163.800

Schenkungsteuer (30%)

49.140

Vermögensmehrung der L

146.000

Abfluss bei A

195.140

Steuerersparnis

4.860

 

Wenn Sie darüber nachdenken, Vermögen zu verschenken, sollten Sie diese Gestaltungsmöglichkeit nicht aus den Augen verlieren: für den Beschenkten bleibt der Vermögenszufluss gleich, während für den Schenker erhebliches Einsparpotential besteht.

Gern beraten Sie hierbei Ihre Experten der Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft und der Schindhelm Steuerberatungsgesellschaft.

 

Ansprechpartnerin:

Petra Jaretzke (Hannover), Steuerberaterin