Übernimmt der Schenker die – grundsätzlich vom Erwerber geschuldete – Schenkungsteuer, so führt die übernommene Steuer zu einem zusätzlichen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Je nach Steuerklasse und –progression lassen sich jedoch Steuervorteile nutzen wie an folgendem Beispiel deutlich wird: A wendet seiner Lebensgefährtin L (Steuerklasse III) einen Geldbetrag in Höhe von EUR 200.000,00 zu. L trägt die Schenkungsteuer selbst. Es wird ein Freibetrag von EUR 20.000,00 gewährt. Der Steuersatz beträgt 30 %. EUR Wert der Zuwendung 200.000 abzgl. Freibetrag 20.000 steuerpfl. Erwerb 180.000 Schenkungsteuer (30 %) 54.000 Vermögensmehrung der L 146.000 Abfluss bei A 200.000 A schenkt seiner Lebensgefährtin lediglich EUR 146.000,00, übernimmt aber die Schenkungsteuer für diesen Betrag. EUR Wert der Zuwendung 146.000 Steuer: Wert der Zuwendung 146.000 abzgl. Freibetrag 20.000 verbleiben 126.000 (x 30%) Übernahme der Steuer 37.800 Erwerb 183.800 abzgl. Freibetrag 20.000 steuerpfl. Erwerb 163.800 Schenkungsteuer (30%) 49.140 Vermögensmehrung der L 146.000 Abfluss bei A 195.140 Steuerersparnis 4.860 Wenn Sie darüber nachdenken, Vermögen zu verschenken, sollten Sie diese Gestaltungsmöglichkeit nicht aus den Augen verlieren: für den Beschenkten bleibt der Vermögenszufluss gleich, während für den Schenker erhebliches Einsparpotential besteht. Gern beraten Sie hierbei Ihre Experten der Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft und der Schindhelm Steuerberatungsgesellschaft. Ansprechpartnerin: Petra Jaretzke (Hannover), Steuerberaterin