Neues BAG-Urteil zum Urlaubsrecht kann für Arbeitgeber teuer werden - Was ist zu tun?

Inhalt:


Am 20.12.2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber bestimmten „Aufforderungs-und Hinweisobliegenheiten“ gegenüber dem Arbeitnehmer nachgekommen ist. Dieses Urteil fügt sich ein in eine Reihe von Entscheidungen, die Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie erhebliche finanzielle Risiken, die sich aus dem Urlaubsrecht ergeben können, vermeiden wollen.

1. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung

Die schriftliche Begründung des Urteils vom 20.12.2022 (Aktenzeichen 9 AZR 266/20) ist zwar noch nicht veröffentlicht, doch lässt sich der Pressemitteilung des BAG das Wesentliche entnehmen. Demnach unterliegen gesetzliche Urlaubsansprüche zwar der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, doch beginnt diese erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Mit anderen Worten: Versäumt der Arbeitgeber diese Belehrung, kann er sich nicht auf Verjährung berufen. Das Unterlassen der erforderlichen Hinweise hat zudem zur Folge, dass nicht genommener Urlaub nicht zum Jahresende verfällt, sondern automatisch auf das nächste Jahr übertragen wird. Wird übertragener Urlaub auch nicht im Folgejahr genommen und verletzt der Arbeitgeber in diesem erneut seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten, erfolgt eine Weiterübertragung auf das darauffolgende Jahr und so weiter. Dies kann zum Kumulieren ganz erheblicher Urlaubsansprüche führen, die dann auf Verlangen des Arbeitnehmers erfüllt bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden müssen. Welche finanziellen Folgen dies haben kann, zeigt anschaulich der Fall, über den das BAG am 20.12.2022 entschied. Die klagende Arbeitnehmerin bekam nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung für 76 Tage in Höhe von über EUR 17.000,00 brutto zugesprochen.  

2. Was sollten Arbeitgeber tun?

Um den eben beschriebenen Gefahren zu entgehen, sollten Arbeitgeber zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den ihnen von der Rechtsprechung auferlegten Aufforderung- und Hinweisobliegenheiten nachkommen. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Weise erfolgen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Textform mitteilt, wie viele Urlaubstage ihm im betreffenden Jahr zustehen, er ihn auffordert, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen und ihn über die Konsequenzen der Nichtbeantragung belehrt. Die Obliegenheiten kann der Arbeitgeber, so das BAG, für Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholen, um das uneingeschränkte Kumulieren von Urlausansprüchen aus mehreren Jahren zu vermeiden. Wie die Unterrichtung der Arbeitnehmer zu formulieren ist, kann an dieser Stelle nur abstrakt beschrieben werden. Die konkrete Ausgestaltung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.        

Ansprechpartner:
Dr. Bernhard Heringhaus, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osnabrück
Stefan Uhlhorn, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osnabrück