China: Neues aus dem chinesischen Arbeitsrecht

Mit unserem Newsletter wollen wir Sie zukünftig über aktuelle rechtliche Entwicklungen und Rechtsprechungen in China informieren.

1. Sonderregelung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen

Der Staatsrat hat am 28. April 2012 eine Sonderregelung zum Schutz von Arbeitnehmerinnen ("Sonderreglung") veröffentlicht. Danach haben Arbeitnehmerinnen nunmehr Anspruch auf 98 Tage Mutterschutzurlaub; 8 Tage mehr als zuvor. Der Mutterschutzurlaub beginnt 15 Tage vor dem Geburtstermin. Bei Mehrgeburten erhöht sich der Mutterschutzurlaub um 15 Tage für jedes zusätzliche Kind. Während der Schwangerschaft, des Mutterschutzurlaubes und der Stillzeit darf der Arbeitgeber weder das Gehalt reduzieren noch das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin kündigen. Ist eine Arbeitnehmerin im 7. Monat schwanger, so sind Überstunden oder Nachtarbeit nicht mehr zulässig. Bei einer Fehlgeburt vor dem 4. Schwangerschaftsmonat hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 15 Tage Mutterschutzurlaub. Ereignet sich die Fehlgeburt ab dem 4. Monat, so steht der Arbeitnehmerin 42 Tage Mutterschutzurlaub zu. Diese Regelungen sind Mindeststandards. Sollten örtliche Vorschriften einen besseren Schutz bieten, so haben die örtlichen Vorschriften vorrangige Geltung.

Wurden für die Arbeitnehmerin ordnungsgemäß Beiträge in die Mutterschutzversicherung eingezahlt, so zahlt ihr die Mutterschutzversicherung während des Mutterschutzurlaubes ein durchschnittliches Monatsgehalt, welches sich nach sämtlichen vom Arbeitgeber im vergangenen Jahr an die Mitarbeiter gezahlten Gehältern bemisst. Eine Mitarbeiterin, die im Unternehmen unter dem Durchschnitt verdient, kann somit gemäß der neuen Regelung finanziell besser gestellt sein. Eine über dem Durchschnitt verdienende Arbeitnehmerin wird in der Regel nicht schlechter gestellt, da die meisten örtlichen Vorschriften vorschreiben, dass der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem von der Mutterschutzversicherung ausgezahlten Betrag und dem tatsächlichen Monatsgehalt der Arbeitnehmerin zu tragen hat. Hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Mutterschutzversicherung für die Arbeitnehmerin nicht geleistet, so übernimmt der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen und muss der Arbeitgeberin während des Mutterschutzurlaubes ihr tatsächliches Gehalt zahlen. Sollte der Arbeitgeber gegen die Vorschriften der Sonderregelung verstoßen, so sind Sanktionen in Form von Bußgeldern, Ruhen des Betriebs oder Betriebsschließungen vorgesehen.

2. Sozialversicherungspflicht für ausländische Arbeitnehmer

Das Ministerium für Human Resources und Soziale Sicherheit verkündete am 6. September 2011 die Vorläufigen Maßnahmen zu den Beiträgen zur Sozialversicherung für Ausländische Arbeitnehmer in China ("Vorläufige Maßnahmen"), die seit dem 15. Oktober 2011 in Kraft sind. Die Vorläufigen Maßnahmen schreiben vor, dass alle legal in China arbeitenden Ausländer sozialversicherungspflichtig sind. Die Umsetzung dieser nationalen Vorschrift erfolgt unterschiedlich auf örtlicher Ebene.

Beijing setzte als erste Stadt die nationale Vorschrift letztes Jahr um und forderte die Unternehmen auf, alle ausländischen Mitarbeiter, die vor dem 31. Oktober 2011 angestellt wurden, ab Oktober 2011 zu versichern. Mitarbeiter, die ab November 2011 eingestellt wurden, müssen ab dem Einstellungsdatum versichert werden. Anfang dieses Jahres haben die Städte Suzhou und Chongqing örtliche Durchführungsvorschriften zu den Vorläufigen Maßnahmen erlassen und damit die Versicherungspflicht für ausländische Mitarbeiter umgesetzt. Im März folgten die Städte Changshu, Zhangjiagang und Xiamen. Wie die zuständigen Behörden die örtlichen Durchführungsvorschriften umsetzen, muss bei den zuständigen Behörden erfragt werden. Ob die Unternehmen und die ausländischen Arbeitnehmer in alle fünf Versicherungszweige (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall- und Mutterschutzversicherung) einzahlen müssen, wird von Ort zu Ort unterschiedlich gehandhabt. In Dalian wurden beispielsweise noch keine Durchführungsvorschriften erlassen. Die zuständigen Behörden fordern jedoch bereits die Unternehmen auf, in die chinesische Rentenversicherung für die ausländischen Arbeitnehmer einzuzahlen. Städte wie Shanghai und Shenzhen haben die Versicherungspflicht für ausländische Arbeitnehmer noch nicht in die Praxis umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Städte die Vorläufigen Maßnahmen auf örtlicher Ebene implementieren werden.

Ansprechpartner

Rechtsanwalt Raymond Kok, Mag. rer. publ.
Rechtsanwältin Pyn-An Sun, LL.M. (LSE)