Neuer gesetzlicher Widerrufsbutton für E-Commerce-Dienste

Inhalt:

Wen betrifft die Pflicht?
Ab wann gilt die Pflicht?
Wie ist der Widerrufsbutton umzusetzen?
Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen?
Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich dadurch?


Aufgrund Vorgaben der EU hat der deutsche Gesetzeber die neuen Vorgaben zum Widerruf von online geschlossenen Verträgen umgesetzt. Ziel ist es, Verbrauchern (m/w/d) den Widerruf ebenso einfach zu machen wie den Vertragsschluss selbst. Daher müssen E-Commerce-Plattformen künftig eine elektronische Widerrufsfunktion, den sog. „Widerrufsbutton“, bereitstellen.

Wen betrifft die Pflicht?

Die Pflicht betrifft alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen. Dazu zählen insbesondere Online-Shops für Waren, Dienstleistungen und digitale Inhalte. Erfasst sind damit Webseiten (Shops und Marktplätze) und Apps, nicht erfasst sind Verträge, die per E-Mail oder Telefon geschlossen werden. Die Pflicht gilt für Unternehmen jeder Größe und Rechtsform, deren Online-Angebote auf den europäischen Markt ausgerichtet sind.

Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt ab dem 19.06.2026. Zur Einhaltung der bisherigen Regelungen ist von einer Umsetzung vor diesem Datum abzuraten.

Wie ist der Widerrufsbutton umzusetzen?

Die Umsetzung sollte in zwei Schritten erfolgen:

1. Technische Einbindung des Widerrufsbuttons

Im Online-Shop ist ein Button bereitzustellen, über den Verbraucher ihr Widerrufsrecht ausüben können. Dieser muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, gut lesbar, leicht zugänglich und hervorgehoben platziert sein. Der Widerrufsbutton ist mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Der Button darf nicht versteckt werden, etwa in einer Linkliste oder ausschließlich im Kundenkonto erreichbar sein.

Faktisch werden Unternehmen dieser Pflicht nur mit einem durchgängig abrufbaren Widerrufsbutton nachkommen können. Das birgt die Gefahr der Einräumung eines über die gesetzliche Frist hinausgehenden Widerrufs.

Empfehlenswert ist daher ein klarstellender Hinweistext bei Aufruf des Widerrufsbuttons. Dieser sollte darüber informieren, dass der Widerruf durch das Nutzen des Buttons erklärt werden kann und dass eine Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen erfolgt.

2. Widerrufsformular

Nach Anklicken des Widerrufsbuttons sollte sich ein Formular öffnen, mit welchem der Widerruf erklärt werden kann.

Im Widerrufsformular dürfen nur unbedingt erforderliche Angaben abgefragt werden, also:

  • Name des Verbrauchers
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z.B. Bestellnummer)
  • Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail), mit welchem der Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

Angaben zum Grund des Widerrufs sind zwar zulässig, etwa zur Optimierung des Kundenservices, dürfen jedoch nicht verpflichtend abgefragt werden.   

Nach Ausfüllen des Formulars muss der Nutzer über die Funktion „Widerruf bestätigen“ seinen Widerruf absenden können.  Nach Absendung muss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermittelt werden.

Die Bestätigung darf nicht den Eindruck erwecken, dass der Widerruf bereits inhaltlich geprüft oder wirksam ist.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen die Pflicht zur Bereitstellung einer gesetzeskonformen Widerrufsfunktion bergen erhebliche wirtschaftliche Risiken.

Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro sind Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes möglich. Zudem können Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht erfolgen.  

Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich dadurch?

1. Technische Umsetzung und Integration

Betreiber von E-Commerce-Plattformen inkl. Apps sollten jetzt prüfen, ob sie eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen haben. Die technische Umsetzung sollte wie oben dargestellt erfolgen.

2. Anpassung der Widerrufsbelehrung

Zudem ist die Widerrufsbelehrung anzupassen. Verbraucher müssen insbesondere darüber informiert werden, dass sie ihr Widerrufsrecht über den Widerrufsbutton ausüben können.

3. Anpassung der Datenschutzerklärung

Auch die Datenschutzerklärung ist zu überprüfen und anzupassen. Im Rahmen der elektronischen Widerrufsfunktion werden personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere Name, Vertragsdaten und Kontaktdaten des Verbrauchers. Hierüber müssen die Verbraucher informiert werden.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem IT-Bereich gerne zur Verfügung.



Autor: Dr. Karolin Nelles