Italien: Neue Regeln für kleine GmbH’s

Hintergrund

Mit der großangelegten Reform des Gesellschaftsrechts aus dem Jahre 2003 hatte der italienische Gesetzgeber die Regelungen über die Governance der Gesellschaften mit beschränkter Haftung weitgehend vereinfacht. Das erklärte Ziel war dabei die Möglichkeit zu eröffnen, die Führung einer GmbH (Srl) ähnlich einer Personengesellschaft möglichst „schlank zu halten“ und so einer Vielzahl „einfacher“ Gesellschaften die Vorteile der beschränkten Haftung zu eröffnen.

Um die Anzeichen einer unternehmerischen Krise frühzeitig bereits im Vorfeld einer Insolvenz erkennen zu können, hat der Gesetzgeber nun mit dem Gesetz Nr. 155 vom 19.10.2017 das Rad teilweise wieder zurückgedreht und die Regierung dazu verpflichtet, bis zum 14. November 2018 eine Reihe von Ausführungsvorschriften zu erlassen, die zu einer deutlichen Verschärfung der internen Kontrollmechanismen führen werden.

Der Reforminhalt

Nach bisheriger Rechtslage war in der Srl nur dann ein internes Kontrollgremium erforderlich, wenn mindestens zwei der folgenden drei Größenkriterien erfüllt waren:

  • Gesamtaktiva in der Bilanz iHv EUR 4,4 Mio
  • Gesamtjahresumsatz iHv EUR 8,8 Mio
  • Durchschnittliche Mitarbeiterzahl: 50
  • Diese Größenkriterien erlaubten es einer Vielzahl von kleineren Srl’s ohne ein internes Kontrollgremium und die damit verbundenen Kosten auszukommen.
  • Im Zuge der Reform wird die Einführung des internen Kontrollgremiums nun bereits dann verpflichtend, wenn schon eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
  • Gesamtaktiva in der Bilanz iHv EUR 2,0 Mio
  • Gesamtjahresumsatz ebenfalls iHv EUR 2,0 Mio
  • Durchschnittliche Mitarbeiterzahl: 10.

Die Pflicht zur Ernennung des Kontrollorgans (Buchprüfergremium – collegio sindacale oder Einzelprüfer – revisore unico) entfällt erst dann, wenn die genannten Grenzen für drei aufeinander folgende Jahre nicht erreicht werden.

Die fehlende Ernennung des Kontrollorgans trotz Vorliegens der genannten Bedingungen stellt einen Fall der Geschäftsführerhaftung dar; überdies stellt sie nunmehr einen Grund für die Einleitung des Haftungsverfahrens vor dem zuständigen Gericht nach Art. 2409 codice civile auch im Rahmen der Srl dar, was bislang nur für die Aktiengesellschaft (SpA) galt. Bei fehlender Ernennung durch das Unternehmen kann dies alternativ auch auf Initiative des Handelsregisters erfolgen.

Bewertung der Reform

Die drastische Absenkung der Schwellenwerte wird in der Praxis dazu führen, dass eine ganze Reihe kleiner Srl’s, die bislang eher wie eine Personengesellschaft geführt sind, gezwungen werden, sich eine deutlich starrere interne Struktur zu geben. Ob damit das gesetzgeberische Ziel der intensiveren Vorfeldkontrolle im Hinblick auf eine Krise bzw Insolvenz in den kleineren Srl‘s erreicht wird oder vielmehr im Gegenteil die Rechtsform der Srl weniger attraktiv wird, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen. In jedem Fall werden viele Gesellschaften gezwungen sein, auf die neue Rechtslage zu reagieren und va auch den eigenen Gesellschaftsvertrag zu überprüfen und anzupassen. Dies schon allein, um eine Wahl zwischen Kontrollgremium und Einzelprüfer vorzunehmen.

Autorin: Valentina Montanari