Neue Informationspflichten von Unternehmen zur Streitbeilegung mit Verbrauchern

 

Bereits im Februar 2016 wurde das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetz wurde die europäische „ADR-Richtlinie“ (Richtlinie 2013/11/EU) in nationales Recht umgesetzt. In § 36 und § 37 VSBG regelt das Gesetz umfassende Informationspflichten für Unternehmen, die es umzusetzen gilt. Ansonsten drohen insbesondere Abmahnungen von Wettbewerbern sowie Verbraucherschutzorganisation mit den damit verbundenen Kosten und Beschwerlichkeiten.

1. Wer hat die Informationspflichten zu erfüllen?

Die Informationspflichten gelten für alle Unternehmer, die

  • eine Webseite unterhalten oder
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.

Die Pflichten sind damit nicht auf den reinen Online- oder Fernabsatzbereich beschränkt. Eine explizite Limitierung auf den B2C-Bereich erfolgt nicht, dennoch besteht die Informationspflicht nur „gegenüber Verbrauchern“ im Sinne des § 13 BGB.

Die generellen Informationspflichten auf der Webseite und im Impressum müssen lediglich von Unternehmen umgesetzt werden, die am 31. Dezember des Vorjahres mindestens 11 Beschäftigte hatten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Pflichten nach Entstehen einer Streitigkeit gem. § 37 VSBG (siehe Ziffer 7. dieses Artikels) von allen Unternehmen zu erfüllen sind.

2. Ab wann sind die Informationspflichten zu erfüllen?

Die Informationspflichten sind ab dem 1. Februar 2017 zu erfüllen.

3. Wo müssen die Informationen ergänzt werden?

Die Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers wie auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiedergegeben werden.

4. In welcher Form hat die Information zu erfolgen?

Die Information muss dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte man daher Wert darauf legen, eine eigene Ziffer für die Informationen nach dem VSBG einzufügen. Auf der Webseite bietet sich ein Einfügen im Impressum an.

5. Sind Unternehmen verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen?

Nein. Grundsätzlich steht es jedem Unternehmer frei, zu entscheiden, ob er bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Entscheidet er sich jedoch gegen eine Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren, muss er auch dies auf der Webseite beziehungsweise innerhalb seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekanntgeben.

6. Welche Informationen muss ein Unternehmer einstellen?

Die Antwort auf diese Frage hängt von der jeweiligen Entscheidung und den Gegebenheiten des Unternehmers ab. Hierzu bestehen folgende vier Möglichkeiten:

6.1 Das Unternehmern möchte nicht an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen.

Diese Information ist dann auf der Webseite, vorzugsweise innerhalb des Impressums, sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitzuteilen.

6.2 Das Unternehmen ist bereit, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen.

In diesem Fall ist auch diese Information entsprechend Ziffer 6.1 mitzuteilen.

6.3 Das Unternehmen möchte an einem Verbraucherschlichtungsverfahrens teilnehmen, aber dies auf eine entsprechende Streitschlichtungsstelle beschränken.

In diesem Fall müssen die Informationen gemäß Ziffer 2 zur Verfügung gestellt werden und dann zusätzlich der Name der Verbraucherschlichtungsstelle mit Adresse und Webseite genannt werden. Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen für Deutschland kann hier eingesehen werden:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.pdf?__blob=publicationFile&v=23.

Eine Liste für alle europäischen Länder kann hierüber abgerufen werden:

https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/?event=main.adr.show.

6.4 Aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Vereinigung oder einer vertraglichen Verpflichtung hat das Unternehmen die Pflicht, eine Streitbeilegung über eine bestimmte Verbraucherschlichtungsstelle durchzuführen.

In diesem Fall müssen diese beiden Tatsachen innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Webseite dargestellt werden.

7. Welche Pflichten hat das Unternehmen nach Entstehen einer Streitigkeit?

Neben den vorherig dargestellten generellen Informationspflichten muss das Unternehmen auf seine Bereitschaft zur Teilnahme in einem Streitbeilegungsverfahren hinweisen, soweit es eine Streitigkeit zwischen ihm und einem Verbraucher nicht außergerichtlich beilegen konnte. Auch hier variiert die Information, je nachdem welche Entscheidung er zur Streitbeilegung getroffen hat, siehe dazu die Antworten gemäß Ziffern 6.1-6.4.

Fazit

Unternehmer sollten sich frühzeitig Gedanken über die Handhabung einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten durch Verbraucherschlichtungsstellen machen und diese Informationen zeitnah in die Webseite und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einpflegen.

Ansprechpartnerin

Dr. Karolin Nelles, LL.M., Rechtsanwältin, Hannover