Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen - Erhebung der Steuer-ID

Seit Anfang 2017 hat die deutsche Zollverwaltung mit der Umsetzung der Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen begonnen. Mit dem Inkrafttreten des Unionszollkodexes (UZK) ist die Zollverwaltung verpflichtet, sämtliche vor dem 1. Mai 2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen bis zum 1. Mai 2019 neu zu bewerten. Erstmalig wird nun von den Verantwortlichen im Bewilligungsverfahren die persönliche Steuer-ID erhoben.

Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Website www.zoll.de über die Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen und die jeweiligen Fragenkataloge zur Selbstbewertung. Nunmehr hat die Zollverwaltung auch die Informationen zur Erhebung der Steuer-ID auf ihrer Website ergänzt:

  • Im Rahmen der Bewilligungsvoraussetzungen prüft der Zoll, ob der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften begangen hat. Dieses Kriterium erfordert damit eine Prüfung in steuerlicher Hinsicht. Hintergrund für die Erhebung der Steuer-ID ist demnach, den Informationsaustausch zwischen den Hauptzollämtern und den Landesfinanzbehörden zu ermöglichen. Durch die Angabe der Steuer-ID und des zuständigen Finanzamtes werde nach Angaben des Zolls eine zweifelsfrei und zeitnahe Identifikation der betroffenen Personen ermöglicht, ohne weitere spezifische personenbezogene Angaben, wie z. B. die Adresse und Personalausweisnummer, zu benötigen.
  • Die Abfragen des Hauptzollamtes bei den Finanzämtern erfolgen mit einem standardisierten Formblatt, die Finanzämter melden ihre Erkenntnisse zum Vorliegen von Steuerstraftaten oder wiederholter Steuerordnungswidrigkeiten im Wege einer sog. „Rot-/Grün“-Meldung. Ein weitergehender Datenaustausch ist erst dann vorgesehen, wenn Erkenntnisse über schwere oder wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften vorliegen.

Nach Angaben des Zolls sind von diesem Datenaustausch keine steuerrechtlichen Vergehen über die letzten drei Jahre hinaus bzw. einmalige, geringfügige Verstöße umfasst.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass der Zoll nunmehr den Ablauf des Prüfverfahrens zur Steuer-ID darstellt. Darüber hinaus sind aber auch über ein Jahr nach der Einführung des UZK noch viele Punkte im Hinblick auf die Neubewertung der Bewilligungen und der Ablauf des Verfahrens ungeklärt. Bei der Beantwortung von Fragen zur konkreten Vorgehensweise im Rahmen der Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen sind wir Ihnen daher gerne behilflich.

Ansprechpartnerin

Anke Brinkhus, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Hannover