Mehr Rechtssicherheit zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) durch geplante Neuregelung in § 2 b UStG?

Die steuerlichen Vorgaben für die öffentliche Hand sind derzeit kaum zu durchschauen und werden sehr unterschiedlich ausgelegt und interpretiert. Insbesondere die Umsatzbesteuerung ist in den letzten Jahren zunehmend unklarer geworden.

Da die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von jPdöR im deutschen Umsatzsteuerrecht (§ 2 Abs. 3 UStG) nicht den EU-Richtlinien entsprechen, herrscht wegen zahlreicher richtlinienkonformer BFH-Urteile seit Jahren starke Verunsicherung. Der Gesetzgeber hat nun auf die Richtlinienwidrigkeit reagiert und stellt eine Neureglung in § 2 b UStG, die zum Teil den Wortlaut des Artikels 13 MwStSystRL aufnimmt, zur Diskussion.

Die neue Vorschrift soll nur für Leistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt gelten. Damit gemeint sind solche Tätigkeiten, bei denen die jPdöR im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung (z.B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Verwaltungsakt) handelt.

Leistungen, die im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags erbracht werden, sollen nicht von § 2 b UStG erfasst werden. Es handelt sich weiterhin um Leistungen, die zu einer Unternehmereigenschaft der jPdöR nach allgemeinen Vorschriften des § 2 Abs. 1 UStG führen.

Bemerkenswert ist die Formulierung des § 2 b Abs. 3 Nr. 2 UStG, aus der erkennbar wird, dass die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zur Nichtsteuerbarkeit interkommunaler Zusammenarbeit bzw. von hoheitlichen Beistandsleistungen (z.B. Beistandsleistungen bei der Datenverarbeitung durch kommunale Datenverarbeitungszweckverbände) beibehalten werden soll.

Derzeit liegt die geplante Neureglung des § 2 b UStG zahlreichen Verbänden zur Stellungnahme vor. Erste Kritik wegen nicht präziser Formulierungen wurde bereits deutlich. Es bleibt abzuwarten, wann und in welcher Form der § 2 b UStG letztlich Eingang in das Umsatzsteuerrecht finden wird.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und beraten Sie gern bei ggf. notwendigen Anpassungen zur Vermeidung von Umsatzsteuerbelastungen und rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Neustrukturierungen im öffentlichen Sektor.

Ansprechpartner:

Petra Jaretzke, Steuerberaterin, Hannover

Dr. Alexandra Losch, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Bau- und Architektenrecht, Hannover