Länderfinanzminister beschließen Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer

Die Länderfinanzminister haben im Juni 2018 Vorschläge zur Änderung / Verschärfung des Grunderwerbsteuergesetzes für sog. Share Deals bei Gesellschaften mit Grundbesitz beschlossen. Bis ein Gesetzesvorschlag dazu beim Bundestag eingereicht wird, wird noch einige Zeit vergehen. Bis dahin dürften die alten Regelungen noch anwendbar sein.

Noch haben Sie also die Chance, existierende Strukturen zu überprüfen und mit Blick auf die Neuregelungen zu optimieren.

I. Bisherige Regelungen

Anteilsvereinigung

Der Tatbestand der Anteilsvereinigung an einer grundbesitzenden Gesellschaft gilt gleichermaßen für Kapital- und Personengesellschaften. Grunderwerbsteuer entsteht dann, wenn ein Erwerber / eine Erwerbergruppe 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar rechtlich oder wirtschaftlich auf sich vereinigt. Grunderwerbsteuer entsteht also unabhängig von irgendwelchen Haltefristen dann nicht, wenn zwei unabhängige Erwerber Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwerben und einer mindestens 5,1 Prozent und der andere 94,9 Prozent hält.

Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft

Bei Personengesellschaften wird jedoch nicht nur die Anteilsvereinigung in einer Hand der Grunderwerbsteuer unterworfen, sondern Grunderwerbsteuer entsteht auch, wenn sich der Gesellschafterbestand derart ändert, dass innerhalb eines 5-Jahres Zeitraums mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Nur wenn der Veräußerer zumindest 5,1 Prozent der Anteile an der Personengesellschaft für mindestens 5 Jahre zurückhält, löst der Erwerb keine Grunderwerbsteuer aus. Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Erwerber auch die zurückgebliebenen 5,1 Prozent Anteile erwerben. In diesem Fall liegt zwar bei dem Erwerber eine Anteilsvereinigung vor, diese ist aber in der Regel zu 94,9 Prozent steuerbefreit, da der Erwerb mehr als 5 Jahre zurück liegt ist.

Übergang von einer Gesamthand bzw. auf eine Gesamthand

Derzeit wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, wenn Grundstücke zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern übertragen werden. Allerdings sehen diese Regelungen je nach Fallgestaltung eine Haltefrist von 5 Jahren entweder vor oder nach der Transaktion vor.

II. Vorgeschlagene Änderungen

Anteilsvereinigung schon bei 90 Prozent

Die Einigung der Länderfinanzminister sieht nun eine Absenkung der 95 Prozent-Grenze bei der Anteilsvereinigung und bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft auf 90 Prozent vor.

10-Jahre Haltefrist

Hier dürfte die Regel über die Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft betroffen sein. Künftig entstünde also Grunderwerbsteuer bereits bei einer Änderung von 90 Prozent des Gesellschafterbestandes innerhalb von 10 Jahren.
Es könnte aber auch zu einer Verlängerung der Haltefristen auf 10 Jahre bei der Übertragung von Grundstücken zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern kommen.

Änderung des Gesellschafterbestandes bei Kapitalgesellschaften

Die Länderfinanzminister haben vorgeschlagen, die derzeitige Regelung über die Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft auch auf Kapitalgesellschaften zu übertragen.

Danach wären Gestaltungen nicht mehr grunderwerbsteuerfrei möglich, bei denen zwei unabhängige Erwerber Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften erwerben. Künftig bedarf es also stets eines Verkäufers, der mindestens 10,1 Prozent der Anteile für mindestens 10 Jahre zurückbehalten muss, damit keine Grunderwerbsteuer anfällt.

III. Fazit

Die Länderfinanzminister haben signifikante Verschärfungen geplant.

Eine Steuer, die bereits bei einer Anteilsübertragung von 90 Prozent entsteht, erinnert eher an eine Kapitalverkehrsteuer. Es drängt sich der Gedanke auf, dass die Grunderwerbsteuer dazu dienen soll, die von der Finanzverwaltung so ungeliebten Umstrukturierungen von Unternehmen zu verhindern.

Die Einführung von Haltefristen von 10 Jahren hat nichts mehr mit Maßnahmen zur Vermeidung von Gestaltungsmißbrauch zu tun. Welcher Unternehmer wird schon in der heutigen Zeit seine gesellschaftsrechtlichen Unternehmensstrukturen 10 Jahre unverändert lassen können.

Bisher hat das Grunderwerbsteuergesetz klar zwischen der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Wird nun die Regelung zur Besteuerung des Gesellschafterbestandes von Personengesellschaften auf Kapitalgesellschaften übertragen, könnte das nur der erste Schritt zur Abschaffung der Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften sein. Dann wäre es aber auch konsequent, die Übertragung von Grundstücken zwischen Anteilseignern und ihren Kapitalgesellschaften von der Grunderwerbsteuer auszunehmen. Ob der Gesetzgeber so weit geht?

IV. Empfehlung

In dem Moment, in dem ein Gesetzesvorschlag zur Änderung der Grunderwerbsteuer in den Deutschen Bundestag eingebracht wird, dürften die Verschärfungen spätestens auch Rückwirkung entfalten.

Wir empfehlen Ihnen daher, möglichst frühzeitig Ihre Unternehmensstrukturen zu überprüfen und ggf. Änderungen vorzunehmen, um sie für die künftige Gesetzeslage zu optimieren.

Ansprechpartnerin:

Petra Jaretzke, Dipl. Kfm. Steuerberaterin, Wirtschaftmediatorin, Hannover

21. August 2018